Gesetzblatt
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onigreich Bahyern.
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München, den 28. April 1840.
Juhalt:
Gesetz, die Ansdehnung des Verbotes der Vermoögensaushämigung an Unteroffziere und Soldaten betreffend.
V. Beilage zum Abschiede für die Ständeversammlung.)
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von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben tc. u.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsraths und mit Beirath und Zustimmung
Unserer bieben und Getreuen, der
Stände des Reiches, in Bezichung auf
die Behandlung des Vermägens der Unteroffiziere
und Soldaten, beschlossen und verordnen,
wus folgt:
Art. I.
Die Verordnung vom 21ten August
1807 — das Verbot der Verabfolgung
des Vermögens der Unteroffiziere und Soldaten
während ihrer Dienstzeit betreffend,
(Regierungsblatt 1807. S. 1394 und 1395)
— soll mit dem Tage der Bekanntmachung
des gegenwärtigen Gesetzes auch in allen
senen Gebierstheilen, welche erst nach dem
2##ten Oktober 1813 mie dem Königreiche
Bayern vereiniger worden sind, in gesetzliche
Kraft und Wirksamkeie treten.