Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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er

onigreich  Bahyern.

 

MÆ  6.

München,  den  28.  April  1840.

 

Juhalt:
Gesetz,  die  Ansdehnung  des  Verbotes  der  Vermoögensaushämigung  an  Unteroffziere  und  Soldaten  betreffend.
V.  Beilage  zum  Abschiede  für  die  Ständeversammlung.)

 

Lu  d

w  1,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bey  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  tc.  u.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
Staatsraths  und  mit  Beirath  und  Zustimmung
  Unserer  bieben  und  Getreuen,  der
Stände  des  Reiches,  in  Bezichung  auf
die  Behandlung  des  Vermägens  der  Unteroffiziere
  und  Soldaten,  beschlossen  und  verordnen,
  wus  folgt:

Art.  I.
Die  Verordnung  vom  21ten  August

1807  —  das  Verbot  der  Verabfolgung
des  Vermögens  der  Unteroffiziere  und  Soldaten
  während  ihrer  Dienstzeit  betreffend,
(Regierungsblatt  1807.  S.  1394  und  1395)
—  soll  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  auch  in  allen
senen  Gebierstheilen,  welche  erst  nach  dem
2##ten  Oktober  1813  mie  dem  Königreiche
Bayern  vereiniger  worden  sind,  in  gesetzliche
Kraft  und  Wirksamkeie  treten.