Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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(Offteialsachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit 
solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der 
Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Officialsache be- 
zeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende 
Bebörde angegeben ist. « 
Dem amtlichen Schriftenwechsel in veutschen Bundesangelegenheiten steht innerhalb 
des Gebietes des deutschen Postvereins die Portofreiheit bis zum Gewichte von einem 
Pfunde einschließlich zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen Behörden stattsinden, 
mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrift eines Beamten be- 
glaubigten Bezeichnung versehen sind „deutsche Bundesangelegenheit." 
Art. 29. 
Bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich werden die dienstlichen Correspon- 
denzen der Postbehörden und Postanstalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die 
amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich gegenseitig portofrei gelassen. Lauf- 
schreiben von Privatpersonen müssen nach dem Briefposttarif frankirt werden. Ergibt sich, 
daß die Reclamation durch die Schuld eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so 
muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten. 
Art. 30. 
Briese aus dem Heimathland an die im activen Dienste stebenden Soldaten vom 
Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, welche zu Bundeszwecken außerhalb des Staates, 
welchem sie dienen, disloeirt sind, werden im Wechselverkehre rer Vereinsstaaten bis zum 
Gewicht von 4 Loth ausschließlich, portofrei befördert. 
Die von den Soldaten abgesandten riefe unterliegen der gewohnlichen Porto- 
zahlung. · 
Art. 31. 
Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen, 
soll für den inneren Verkehr als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sendungen 
der Allerhöchsten und Höchsten Personen nur viejenigen der Behörden in reinen Staats- 
dienst-Angelegenheiten Anspruch auf Portofreibeit haben. 
Portofreiheits-Bewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden werden. 
Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Portefreiheiten sollen aufge— 
hoben oder doch so weit als möglich beschränkt werden.
	        
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