Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Art. 32. 
Unrichtig geleitete Briefe. 
Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestim- 
mungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bei rich- 
tiger Instravirung ergeben hätte. 
Art. 33. 
Unbestellbare Briefe. 
Bei den unanbringlichen Briefpostsendungen ist für die Rücksendung kein Porto anzu- 
setzen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden sind, ohne An- 
rechnung eines Porto der Aufgabepostanstalt zurückgesandt. Waren dieselben unfrankirt 
aufgegeben, so wird von der Postanstalt des Bestimmungsortes das für die Hinsendung 
angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, 
wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben zurückge- 
langen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen Post- 
kasse einbeben zu lassen. 
Art. 34. 
Reclamirte Briefe. 
Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der Adresse 
bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reclamirte Briefe), werden wie 
solche behandelt und tarirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem 
neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Tare für frankirte Briefe 
ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinslän- 
dische oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme 
biervon tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte un- 
mittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei 
k1-den unanbringlichen Briefen (Artikel 33) einzutreten hat. 
Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an, die Adressaten nicht bewirkt werden kann, 
und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von wel- 
cher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, 
welche von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt angerechnet wor- 
den sind.
	        
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