Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Der im Art. 21 erwähnte Portozuschlag für nicht frankirte Briefe bleibt bei der 
Correspondenz mit dem Auslande außer Anwendung. 
Deutsche Postbezirke, welche dem deutschen Postvereine nicht angehören, werden zum 
Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mit denselben alle Bestimmungen 
Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen Staaten gelten. 
Art. 37. 
Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden Staate, welche 
durch das Gebiet einer Vereins-Grenz-Postverwaltung zur Zeit in verschlossenen Packeten 
transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Postverwaltung, 
welche vie Transstleistung in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Staate be- 
stehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung 
der gegenwärtig für den Transit über das Gebiet der Grenz-Postverwaltung ausbedungenen 
Transitportosätze verbleiben. 
Art. 38. 
Die Correspondenz zwischen fremden, dem Postverein nicht angebörigen, Postgebieten 
wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinspostbezirke wie die Vereinscor- 
respondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden Staaten und den- 
jenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehre stehen, sollen dabei 
der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. Insoweit 
auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transstporto 
für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein höberer Betrag vergütet wird, als 
zufolge des gegenwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenz-Postverwaltung dafür zu 
zahlen bleibt, sollen diejenigen Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den 
Verlust, den sie durch Ermäßigung des Transstporto erleiren, von der Grenzpostanstalt in 
dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des Transitporto einen 
Vortheil erreicht. 
Art. 39. 
Bei dem Alschlusse neuer Postverträge mit fremden Staaten ist Folgendes maß- 
gebend: 
a) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollstandiger Reciprocität abzuschließen. 
b) Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie den Post- 
verkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate in keinem
	        
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