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Der im Art. 21 erwähnte Portozuschlag für nicht frankirte Briefe bleibt bei der
Correspondenz mit dem Auslande außer Anwendung.
Deutsche Postbezirke, welche dem deutschen Postvereine nicht angehören, werden zum
Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mit denselben alle Bestimmungen
Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen Staaten gelten.
Art. 37.
Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden Staate, welche
durch das Gebiet einer Vereins-Grenz-Postverwaltung zur Zeit in verschlossenen Packeten
transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Postverwaltung,
welche vie Transstleistung in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Staate be-
stehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung
der gegenwärtig für den Transit über das Gebiet der Grenz-Postverwaltung ausbedungenen
Transitportosätze verbleiben.
Art. 38.
Die Correspondenz zwischen fremden, dem Postverein nicht angebörigen, Postgebieten
wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinspostbezirke wie die Vereinscor-
respondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden Staaten und den-
jenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehre stehen, sollen dabei
der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. Insoweit
auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transstporto
für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein höberer Betrag vergütet wird, als
zufolge des gegenwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenz-Postverwaltung dafür zu
zahlen bleibt, sollen diejenigen Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den
Verlust, den sie durch Ermäßigung des Transstporto erleiren, von der Grenzpostanstalt in
dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des Transitporto einen
Vortheil erreicht.
Art. 39.
Bei dem Alschlusse neuer Postverträge mit fremden Staaten ist Folgendes maß-
gebend:
a) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollstandiger Reciprocität abzuschließen.
b) Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie den Post-
verkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate in keinem