Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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directen Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Vertragsabschlusse als Bevoll- 
mächtigter des Vereins auf. » 
In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den Tarif und 
Portobezug, so weit es sich um den deutschen Portoantheil handelt, auf die ge— 
sammte Vereins-Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in einzelnen 
Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwendig oder dem Interesse des deutschen 
Postverkehrs entsprechend, von jenen Bestimmungen abzuweichen, so kann dieß nur 
mit Zustimmung von drei Viertheilen sämmtlicher Vereins-Postverwaltungen ge- 
schehen. Die in der Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den An- 
spruch auf den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. 
Dagegen findet die zu bedingende Porto-Ermäßtgung auf die Correspondenz der- 
selben nicht Anwendung; eben so wenig haben sie Anspruch auf Theilnahme an den 
durch die Porto-Ermäßigung sonst zu erwirkenden Vortheilen. 
Außer dem unter c gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Vertrag 
schließenden, noch für den einer andern Vereins-Postverwaltung eine andere, als 
die für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen werden und es dür- 
sen weder die eigenen Portosätze der contrahirenden Verwaltung, noch die fremden 
böher eder niedriger normirt, noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen 
nicht zukommende Begünstigungen bedungen werden. 
Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht mehr. 
als etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner über Postverbindungen, 
Kartenschlüsse und alle reinen Manipulationsfragen, bleiben dem Ermessen der den 
Vertrag schließenden Postverwaltung in so fern überlassen, als alle diese Verab- 
redungen sich leviglich auf ihren eigenen Postbezirk beziehen. 
Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereinsvertrage 
zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des Vereinsvertrages 
ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge nur kündbar von Jahr zu Jahr 
algeschlossen werden, falls zwischen anderen Vereinsverwaltungen und demselben 
fremden Staate Postverträge bestehen, deren Ablaufstermin später eintritt. 
Wenn mehrere Vereinsverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande in 
unmittelbarem Postverkehre stehen oder in solchen eintreten wollen, so hat jede 
dieser Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate einen Vertrag abzuschließen
	        
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