Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Blaͤtter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß die Postanstalt 
des Absendungsortes dieselben vor dem gevachten Termine erhält. 
Art. 43. 
Wird bei dem Empfang eines Zeitungspacketo ein Abgang an den bestellten Blättern 
wahrgenommen, so ist das Feblende von der absendenden Postanstalt nachzuliefern, und 
zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle 
aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung. 
Art. 44. 
Für die Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Journale 
zwischen den Vereinspostanstalten wird eine gemeinschaftliche Gebühr in Gemäßbeit des 
Art. 45 erboben und unter der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbscheidig 
getbeilt. 
Ein Zuschlag für das Transttiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht statt. 
Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte Sen- 
dung durch ein fremdes, zum Vereine nicht geböriges, Postgebiet transttiren, so ist die an 
die fremde Postverwaltung zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereins- 
ländischen Speritionsgebühr in Aufrechnung zu bringen. 
Art. 45. 
Die Gebühr für die Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale wird ohne 
Rücksicht auf die Entfernung, in welcher die Versendung erfolgt, dabin bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. b. für solche, welche für die Mittbeilung politischer 
Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr fünfzig 
Procent von dem Preise, zu welchem vie versendende Postanstalt die Zeltung von 
dem Verleger empfängt (Nettopreis), jeroch soll die Speditionsgebühr jährlich 
betragen 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= oder mehrmal erscheinen, wenigstens 
2 Thaler oder 3 Gulden Oesterr. Währ. oder 3 fl. 30 kr. Sürd. Währ. und 
böchstens 6 Thaler oder 9 Gulden Oesterr. Währ. oder 10 fl. 30 kr. Südd. Währ., 
b) bei Zeitungen, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 
1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Gulden Oesterr. Währ. oder 2 fl. 20 kr. Südd. Währ. 
und höchstens 4 Thlr. over 6 Gulven Oesterr. Wäbr. oder 7 fl. Sürd. Währ.;
	        
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