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Blaͤtter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß die Postanstalt
des Absendungsortes dieselben vor dem gevachten Termine erhält.
Art. 43.
Wird bei dem Empfang eines Zeitungspacketo ein Abgang an den bestellten Blättern
wahrgenommen, so ist das Feblende von der absendenden Postanstalt nachzuliefern, und
zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle
aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung.
Art. 44.
Für die Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Journale
zwischen den Vereinspostanstalten wird eine gemeinschaftliche Gebühr in Gemäßbeit des
Art. 45 erboben und unter der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbscheidig
getbeilt.
Ein Zuschlag für das Transttiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht statt.
Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte Sen-
dung durch ein fremdes, zum Vereine nicht geböriges, Postgebiet transttiren, so ist die an
die fremde Postverwaltung zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereins-
ländischen Speritionsgebühr in Aufrechnung zu bringen.
Art. 45.
Die Gebühr für die Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale wird ohne
Rücksicht auf die Entfernung, in welcher die Versendung erfolgt, dabin bestimmt:
1) für politische Zeitungen, d. b. für solche, welche für die Mittbeilung politischer
Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr fünfzig
Procent von dem Preise, zu welchem vie versendende Postanstalt die Zeltung von
dem Verleger empfängt (Nettopreis), jeroch soll die Speditionsgebühr jährlich
betragen
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= oder mehrmal erscheinen, wenigstens
2 Thaler oder 3 Gulden Oesterr. Währ. oder 3 fl. 30 kr. Sürd. Währ. und
böchstens 6 Thaler oder 9 Gulden Oesterr. Währ. oder 10 fl. 30 kr. Südd. Währ.,
b) bei Zeitungen, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens
1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Gulden Oesterr. Währ. oder 2 fl. 20 kr. Südd. Währ.
und höchstens 4 Thlr. over 6 Gulven Oesterr. Wäbr. oder 7 fl. Sürd. Währ.;