Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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schildert, nach dem ganzen Jusammenhang von blosen Atcrägen und Vorschlägen 
zu Exzielung eines gemeinschaftlichen Uebereinkunft die Rede sepn konnte und 
7) dasjenige, was aus der Beilage B zu dem Reseript vom 15. Nov. v. J. aus- 
gehoben ist, keineswegs als ein Vertrags- Artikel angesehen wesden kann, sondern 
ausdrücklich nur unter die Fundamental= Punkte aufgenommen worden ist) wel- 
che den Unterhandlungen zur Grundlage dienen follten. Hiezu kommt noch 
2) daß die Ausübung eines landständischen Steuerbewilligungsreches schon um des 
willen zur Zeit nicht statt finden kann, weil die verfassungsmdsigen Organe füx die Uus- 
übung dieses Rechts fehlen und ohne eine völlige Unterbrechung der Verhandlungen üt##r 
eine gemeinsame Verfassung nicht herbeigeschaft, werden konnen 
Offenbar ist dassenige, was Ihr in Hinsscht auf diesen Punke in Euerer Eingabe 
angeführt habr) nichr so beschaffen, um den erforderlichen Beweis, daß die gegenwärtige 
Stande-Versammlung zu Ausübung ides befragten Rechts geeiguet sey## darauf gründen 
zu können. , · 
Alles) was vor Euerer Vertagung zu Folge der Urkunde vom 15. März v. J. 
in dem Zeitraum geschah, wo noch über die Modif#eationen jener Urkunde unterhandelt 
wurde, kann auf die gegenwärtige Verhältnisse nicht mehr angewendet werden, vermöge 
welcher euch, ehe der neue Verfassungs-Verkrag zu Stende kommt, keine andere Wut- 
samkeit, als die einer konstituirenden Versammlüng zustehen kahn. «"·« 
Diese Wirksamkeit bezieht sich zunachst nut auf die Unterhandlungen. uͤber die neue 
Verfassung, und da mit diesem Geschaͤfte die Herpbachtung der Defecte in der bisherigen 
S.aats-Verwaltung genau verbunden ist, so werden Wir auch nicht enkgegen seyn, wens 
Ihr, wie schon früher von euch geschah, davon Anlaß nehmt, dergleichen Defecte Uns 
in ehrerbietigem Vertrauen zur Abhülfe vorzulegen. «« 
Jede andere Concurrenz zur Staats-Verwaltung hingegen wuͤrde euch von euerer 
gegenwaͤrtigen Bestimmung entfernen und kann also in feiner Hinsicht als Recht von 
Euch angesprochen werden. Auch ist euch seit den neu eingetretenen Verhältnisseh eine 
solche Conkurrenz nie wieder eingeréumt worden. ’-"·««"" 
Wenn Ihr aber daraus, daß ihr als Stellvertreter des Volks anerkaͤnnt send, 
welche die Rechte desselben zu vertheidigen und darüber zu unterhandlen haben, auch auf 
die Befugniß, diese Rechte Nahmens des Volks auszunben, den Schluß ziehen wollet; 
so läßt sich dieses eben so wenig rechtfertigen) als wenn ein gerichk. Anwald, dem die 
Vertheidigung der Rechte eines Gutseigenthümers übertragen t, ssch auch die Verwal- 
tung des im Strict befangenen Gucs zueignen wollte. Wie Ihr endlich euch auf die 
bei Wieder, Sröffnung der Unterhandlungen von Unsern Commissarien an Euere Bevoll- 
mächtigte abgegebene Erkläkrung berufen zu können glaubet, läßt sich um so weniger ein" 
sehen) als darin ausdrücklich der Grundsaß ausgesprochen ist, daß die Stande-Bersamm“ 
lung für setzt noch, als solche keine verfassungsmästge Rechte anzusprechen habe. -Q 
Die nemlichen Gründe stehen in der Haupesache dem in Euerer Eingabe beigefüg 
ten weiteren Gesuch entgegen, daß Euch in Bezishung auf die darinn Erührte extrat- 
ordindren Geld-Zusluße, namentlich die englischen Subsidien) die sogehannten Reluitions“ 
Gelder und die französssche Contribution alle Rotizen und Acten, mitgetheilt, und eine
	        
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