Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten Entfernungen 
vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von der Grenz-Eingangspost- 
anstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transtrenden Sendungen von der Grenz-Eingangs- 
Fostanstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) angeseben. 
Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je 2 Meilen binzugerechnet. 
Da wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziebungsweise 
die Grenz-Ausgangspostanstalt den Aufgabeort bildet, wird die Entfernungsstrecke auf 4 
Meilen angenommen. 
Die Gebühr für Nachnahmen wird für die Verwaltung der vorschußleistenden Post- 
anstalt, die Gebühr für baare Einzahlungen für die Verwaltung der Postanstalt des Be- 
stimmungsorts in Ansatz gebracht. 
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Porto- 
summen ergibt sich der Procentsatz, mit welchem jede Verwaltung an der Gesammt-Fahr- 
posteinnahme Dhbeil zu nehmen hat. 
Jede Vereinsverwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Procentsätze herbei- 
zuführen. Sobald das deöfallsige Verlangen den übrigen Verwaltungen mitgetheilt ist, 
gelten die bis vdahin in Kraft gewesenen Procentsätze nur noch für das laufende Quartal. 
Vom ersten Tage des nächstfolgenden Quartals an werden diejenigen Procentsätze maß- 
gebend, die sich nach der in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen zu beschaffenden 
neuen Austarirung der Sendungen ergeben haben. Diese Austaxkrung hbat sich auf das 
mit demselben Quartalstage beginnende Jahr zu erstrecken. Bis die Arbeiten der Taxirungs= 
Commission vollenvet sind, erfolgt, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, die Vertheilung der 
Fahrposteinnahme vorläufig nach den bis dahin gültig gewesenen Procentsätzen. 
Das Ergebniß jeder Ermittelung der Procentantheile bleibt wenigstens 2 Jahre in Kraft. 
Die am Schlusse des Jahres 1860 bestebenden Procentsätze bleiben noch bis zum 
30. Juni 1881 gültig. Für die Zeit vom 1. Juli 1861 an findet nach Maßgabe der vor- 
stehenden Bestimmungen eine neue Ermittelung der Prorentsätze statt. 
Art. 70. 
Commission zur Ermittelung der Procentsätze. 
Die Ermittelung der Procentsätze, mit welchen die einzelnen Vereins-Verwaltungen 
an der Gesammt-Fabrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt durch eine für diesen 
Zweck zeitweilig zusammentretende Commission. 
 
	        
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