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Die Art der Zusammensetzung, die Zeit des Zusammentritts, der Sitz, die Leitung,
Geschäftsführung u. s. w. der Commission wird von den Vereinsverwaltungen durch be-
sondere Verabredung festgesetzt.
Art. 71.
Transtltverhältnisse.
Hinsichtlich der Berechnung und des Bezuges der Portoantheile für Transttleistungen
bleiben auch bei künftigen Ermittelungen die Verhältnisse vor dem 1. Juli 1858, wie solche
bereits bei Ermittelung der jetzt geltenden Procentsätze berücksichtigt worden sind, unter
nachfolgenden Bestimmungen maßgebend:
1. Diejenigen Strecken, auf denen bis zur genannten Zeit ein Transit ohne Bezug
von Transitporto oder Transitvergütung stattgefunden hat, bleiben bei Ermittelung der
Einnahmeantbeile auch künftig außer Betracht.
2. Diejenigen Strecken dagegen, auf denen das volle Transitporto nach Maßgabe des
Vereinstarifs bezogen und erboben wurde, kommen bei der Tarirung behufs Ermittelung
des Procentsatzes nach ihrer Länge in direkter Entfernung auch künftig zu Gunsten der
betreffenden transttleistenden Verwaltungen in Berechnung.
3. Für solche Strecken, auf denen statt des vollen Tranfitporto nur eine bestimmte,
nach den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen wurde, ist der Taxirung
für die Procentsatz-Ermittelung auch nur diese Quote zum Grunde zu legen.
4. Für diejenigen Fälle, in welchen für den Transit Abfindungssummen, Pauschal-
vergütungen 2c. gezahlt worden sind, wird festgesetzt,
a) daß da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Abfindungssummen, Puuschalver-
gütungen u. s. w. eine bestimmte Quote des normalen Transitporto nachweisbar
zum Grunde liegt, eben diese Quote für die Tarirung zum Zwecke der Procent-
satz-Ermittelung maßgebend ist,
daß bingegen
b) da, wo für die Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u. s. w. eine solche nach-
weisbare Grundlage fehlt, während der Zeit von zwei Monaten für die auf der
betreffenden Strecke transitirenden Fahrpost-Sendungen das normale Transitporto
zu notiren und auf Grund dieser Notizen resp. ihrer Vergleichung mit der ftipulir=
ten Abfindungssumme oder Pauschalvergütung, die entsprechende Quote des nor-
malen Transitporto zu ermitteln ist.