Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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keiner Weise berührt, vielmehr bleiben die betreffenden Verträge, so weit sie sich auf den 
internen Transit erstrecken, unverändert in Kraft. 
Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereinsgebiet 
transitiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle diese internen Transtt, 
so wie den etwa damit verbundenen Transit von Vereinssendungen betreffenden Verhält- 
nisse bleiben, nach wie vor, der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen 
überlassen; durch dergleichen Vereinbarungen varf aber das Verhältniß dem Vereine gegen- 
über nicht alterirt werden. 
Art. 72. 
Abrechnung. 
Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanttalten für den Verein erhobenen 
Fahrpost= Porto= und Francobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die Rechnungs- 
behörden der miteinander in Kartenwechsel stebenden Vereinspostanstalten gegenseitig zur 
Prüfung und Anerkennung zusenden. 
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Verwal- 
tungen zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Dieselbe bat nach Maßgabe 
der Procentsätze, welche von der Commissson (Art. 70) festgestellt sind, den wirklichen An- 
theil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu ermitteln, und unter Mit- 
tbeilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Vereins-Postoerwaltungen die erforderliche 
Saldirung herbeizuföhren. 
Ueber den Abrechnungsmodus, die Controle der Einnahme-Nachweisungen, die Revi- 
sion der Karten r2c. werden zwischen den Vereinspostverwaltungen besondere Ausführungs- 
bestimmungen vereinbart. 
  
Art. 73. 
Abrechnung über unanbringliche Sendungen. 
Das Porto für unanbringliche Fabrpostsendungen trägt zunächst diejenige Verwaltung, 
nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen find. 
Dagegen bleibt vieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendungen 
entpaltenen Gegenständen überlassen. 
Deckt ver Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der betreffenden 
Verwaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liguidiren. Die Liquidation wird von einer
	        
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