Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Empfangsbeschei- 
nigung des Adressaten begründet bis zum Gegenbeweise die Vermuthung für den unver- 
sehrten Zustand der Sendung. 
4) Für einen durch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet die Postver- 
waltung innerhalb der für den Verluslfall gezogenen Grenzen nur dann Ersatz, wenn die 
Verspätung nachweislich durch das Verschulden der Post berbeigeführt und die Sache da- 
durch in ihrer Substanz verdorben ist. 
5) Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem 
Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den 
Vereins-Postverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei dießfallsigen Recla- 
mationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen unmittelbar dem 
Auslande zugeführt worden find, den Aufgeber zu vertreten, und demselben, falls ihre 
Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablie- 
ferung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen 
können, seine Ansprüche der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu 
verfolgen. 
6) Den Parteien gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher 
die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Ersatzanspruch ist von Seiten des Absenders, und nur so fern dieser nicht zu er- 
mitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist, von letzterem zu 
erbeben. 
Der Ersatz kann gegenüber der Postverwaltung nur innerbalb eines halben Jahres, 
vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden. 
7) Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falles den 
Regref an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirk der Verlust oder die Be- 
schädigung entstanden ist. Es gilt hiefür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige 
Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergebenden Verwaltung unbeanstandet 
übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Aoressaten, noch auch in den betref- 
senden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Vereinspostverwal- 
tung nachzuweisen vermag. · 
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die Haftpflicht auf 
die übernehmende Verwaltung übergeht, tritt in dem Falle eine Ausnahme ein, wo es sich 
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