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um eine Spoliation oder Beschädigung handelt, welche ohne eine leicht wahrnehmbare Ver-
letzung der Emballage oder des Verschlusses, sowie ohne Herbeiführung einer Gewichts-
differenz verübt worden ist, und deren Entstehung nicht hat ermittelt werden können. In
diesem Falle haben die betheiligten Verwaltungen zu dem Schadenersatze in einem nöthigen-
falls durch Schievsrichterspruch (s. Nr. 8) festzustellenden Verhältnisse beizutragen.
8) Können bei Reclamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber nicht
einigen, ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden könne, daß die Beschä-
digung oder der Abgang stattgefunden, während sich die Sendung in den Händen der Post
befunden, dem Reclamanten also überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, oder darüber, ob
und in welchem Maße die eine oder die andere Postverwaltung den Ersatz zu leisten bezie-
hungsw. dazu beizutragen hat, so kann auf eine schiedsrichterliche Entscheidung provocirt werden.
Diese hat sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch treitig, darauf zu beziehen, ob im
concreten Falle dem Reclamanten überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, sodann aber auch
darauf, welche von den betheiligten Verwaltungen und mit welchen Beträgen sie zu dem
zu gewährenden Ersatz beizutragen haben.
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle, abweichend von den Bestimmungen
des Artikels 78, in ver Weise gebildet, daß jede der betbeiligten Verwaltuugen eine an-
dere Verwaltung bezeichnet, die sämmtlichen benannten Verwaltungen aber eine dritte Ver-
waltung wählen, welche das Schiedsrichteramt zu versehen hat. Falls sich die benannten
Verwaltungen über die zu wählende dritte Verwaltung nicht einigen können, so bat jede
derselben eine Central-Postbehörde zu bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden.
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thlr. einschließlich handelt
und wo die Verwaltungen des Aufgabe= und Bestimmungsortes einverstanden find, daß eine
gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, findet eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht
statt und ist die Entschädigung von sämmtlichen beim Transporte betheiligten Verwaltungen
zu gleichen Theilen zu tragen.
9)) Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei Vereins-
poftbezirken gewechselten Fahrpostsendungen, ohne Unterschied ob der Verlust im Postbezirk
der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Postverwaltung stattgefunden hat, und ohne
Rücksicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb derselben beförderten
Sendungen abweichende Vorschriften bestehen.