Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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D. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 76. 
Aeußere Beschaffenhelt und Behandlung der Postsendungen. 
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der 
Auf= und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den Vereinspostverkehr die zwi- 
schen den Vereinsverwaltungen verabredeten besonderen Reglements und Instruktionen. 
Soweit in diesen besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die internen Vor- 
schriften der einzelnen Postbezirke Anwendung. 
Art. 77. 
Verfügungsrecht des Absenders. 
Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung übergebenen Sachen 
so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm bezeichneten Em- 
pfänger übergeben worden sind. 
Art. 78. 
Schiedsrichterliche Entscheidung. 
Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags Irrungen ent- 
steben, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so soll darüber eine 
schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Postoerwaltungen zum Voraus 
unterwerfen, in der Weise herbeigeführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Partei 
eine unbetbeiligte Postadministration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt und 
diese beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereinspostverwaltung sich zu- 
gesellen. Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende Verwaltung sich 
nicht vereinigen können, so hat jeder derselben eine Verwaltung zu bezeichnen und zwischen 
diesen das Loos zu entscheiden. 
Art. 79. 
Ausbildung des Vereins. 
Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Verbesserungen, 
Gleichheit der Gesetzgebung, der Reglements und Instructionen ist dem zeitweisen Zusam- 
mentritte der deutschen Postconferenz vorbehalten.
	        
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