Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Uebereinkommen, 
betreffend 
das Reglement für den Postvereinsverkehr. 
8. 1. 
Allgemeine Bestimmungen uͤber die Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen. 
Die im Postvereinsverkehre zur Versendung kommenden Gegenstände werden bei den 
Postanstalten in der Art abgefertigt, daß die Expedition der Briefpostsendungen stets ge- 
trennt von derjenigen der Fahrpostsendungen erfolgt. 
Zur Briefpost gehören: 
1) die Correspondenz der Mitglieder der Regenten-Familien der Postvereins-Staaten 
und des Fürstlichen Hauses Thurn und Taris; 
2) Briefe ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 4 Loth ausschließlich; 
3) schwerere Briefe bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich, deren Beförderung 
mit der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse oder 
durch Frankirung mit Marken verlangt ist; 
4) recommandirte Briefe; 
5) Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband-Sendungen, Zeitungen, Rece- 
pisse, Rückmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.; 
6) die portofreien (amtlichen) Dienst-Correspondenzen bis zum Gewichte von 1 Pfund. 
Zur Fahrpost sind zu rechnen: 
1) gewöhnliche Briefe von 4 Loth und darüber, deren Beförderung mit der Briefpost 
Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 
2) Briefe mit declarirtem Werthe; 
3) Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben; 
4) Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe);
	        
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