Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

125 
5) Gelder und Päckereien aller Art. 
Briese, Gelder und Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
gebörig adressirt und gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen seyn. 
g. 2. 
Adresse. 
Die Avresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, an welchen die 
Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewitheit darüber vorge- 
beugt wird. 
Dieß gilt auch bei solchen mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche 
die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit dem Vermerk „poste 
restante“ darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern 
u. s. w. angewendet seyn. . 
g. 3. 
Außenseite der Briefe. 
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben 
darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brieflichen 
Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten seyn. 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, insofern 
nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Notiz unzweifelbaft erhel- 
let, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie oder sonst strafbare 
Handlung beabsichtigt wird. 
S. 4. 
Begleitbrief bei Fahrpostsendungen. 
Jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief= oder ehnlicher Form 
bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich, muß ein Begleitbrief beigegeben seyn, welcher 
mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe nicht beschwert seyn darf, 
übrigens entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe oder einer bloßen Adresse beste- 
ben kann, mindestens jedoch aus einem Viertelbogen Papier gefertiget seyn muß. 
S. 5. 
Erfordernisse eines Begleitbriefes. 
Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffenheit der 
Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.