Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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(Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die Werthangabe, enthalten seyn. Der 
Begleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschaftes, mit 
welchem die Sendung verschlossen ist, versehen seyn. 
g. 6. 
Mehrere Fahrpoststuͤcke zu einem Begleitbriefe. 
Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gehören, jedoch nicht zugleich 
Stücke mit und solche ohne Werthsdeelaration. 
Gehören mehrere Stücke mit Werthsveclaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf 
demselben der Werth eines jeden Stückes besonders angegeben seyn. 
K. 7. 
Signatur. 
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen 
Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals 
aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der 
Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des Bestim- 
mungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar und darf den Sendungen von deelarirtem 
Werthe nicht aufgeklebt seyn. Insbesondere empfiehlt es sich, bei Gelvsäcken und Geld- 
beuteln die Signatur, falls vieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht ist, 
auf sog. Fahnen von Pappe oder steisem Papier, welche an den Kropf gebörig befestigt 
sind, herzustellen. 
g. 8. 
Declaration. 
Die Deelaration des Werthes einer Sendung muß, bei Briefen auf der Adresse des 
Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes, als auf 
der Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
Die Deelaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke 
nach der in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen. 
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der 
Aufgeber (und aushilfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und
	        
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