Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

129 
8. 11. 
Verpackung und Verschluß der Geldsendungen insbesondere. 
Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut 
verschlossen seyn. (S. F. 10, letzter Absatz.) 
Gelrstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen ein- 
geschlagen, und innerhalb des Briefes so befestiget seyn, daß eine Veränderung ihrer Lage 
während des Transportes nicht Statt finden kann. 
Briefe mit baarem Gelve dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld das 
Gewicht von 1 Pfund nicht übersteigen. 
Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu ver- 
packen. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 
3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 fl. übersteige, 
vürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Papier ver- 
sendet werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die eußere Verpackung in 
haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht und die 
auswenvige Naht versiegelt seyn. 
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens 
voppelter Leinwand, vie Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz seyn. 
Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das 
Siegel deutlich aufgedrückt seyn. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß durch den 
Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Senvungen sollen nicht über 50 Pfund 
schwer seyn. 
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertiget, gut gefügt und fest vernagelt 
seyn, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, und 
Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen seyn, daß sie andere Gegenstände nicht 
zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereist und mit Handhaben 
(Hanpschlingen) verseben seyn. 
Die Gelvfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden Böden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.