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8. 11.
Verpackung und Verschluß der Geldsendungen insbesondere.
Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.)
müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut
verschlossen seyn. (S. F. 10, letzter Absatz.)
Gelrstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen ein-
geschlagen, und innerhalb des Briefes so befestiget seyn, daß eine Veränderung ihrer Lage
während des Transportes nicht Statt finden kann.
Briefe mit baarem Gelve dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld das
Gewicht von 1 Pfund nicht übersteigen.
Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu ver-
packen.
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht
3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 fl. übersteige,
vürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Papier ver-
sendet werden.
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die eußere Verpackung in
haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht und die
auswenvige Naht versiegelt seyn.
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens
voppelter Leinwand, vie Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz seyn.
Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das
Siegel deutlich aufgedrückt seyn. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß durch den
Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Senvungen sollen nicht über 50 Pfund
schwer seyn.
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertiget, gut gefügt und fest vernagelt
seyn, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, und
Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen seyn, daß sie andere Gegenstände nicht
zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereist und mit Handhaben
(Hanpschlingen) verseben seyn.
Die Gelvfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden Böden