Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Auf der Avresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet, 
und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: 
„Hierauf eingezahlt « 
vermerkt, die Thaler= oder Culdensumme anch in Zahlen und in Buchstaben ausge- 
drückt seyn. 
S. 21. 
Frankirungs-Vermerk. Nicht oder ungenügend mit Marken frankirte Briefe nach Ländern, wohin 
Frankirungszwang besteht. 
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko, fr. 2c.) 
durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen; werden 
Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Frankirungs-Vermerke 
im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder gestempelte 
Briefcouverts entrichtet worden ist, so wird die Ungiltigkeit des Frankirungs-Vermerkes 
amtlich attestirt. 
Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Absendern 
nicht oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden dieselben 
nicht abgesandt, sondern am Aufgabeort zurückbehalten und dem zu ermittelnden Ab- 
sender behufs der Frankirung zurückgegeben. 
g. 22. 
Speditionswege für Fahrpostsendungen. 
Dem Aufgeber einer Fahrpostsendung soll in besonderen Fällen, wenn durch die Ver- 
sendung auf einem andern als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht werden kann, 
freisteben, den Speditionsweg selbst zu bestimmen. 
8. 23. 
Zuruͤckforderung von Postsendungen durch den Aufgeber. 
Die zur Post eingelieferten Sendungen koͤnnen von dem Absender vor deren Juftel- 
lung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, 
ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt 
wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte.
	        
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