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2) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist und nicht
binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post ab-
gebolt wird;
3) Wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit poste restante bezeich-
net ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist;
4) wenn die Annahme verweigert wirr.
Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werthsdeclaration deßhalb
als unbestellbar angeseben wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im
Orte sich befinden und der winkliche Empsänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der
Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe
an der dußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise
ermittelt werden kann, zur näberen Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Ueber-
sendung des Begleitbrieses geschiebt zwischen den Postanstalten unter Couvert und als
Poslsache.
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt worden,
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen
Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Abgabe-Postanstalt Grund zu
der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von
der Rücksendung abgeseben werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des
Aufgebers erfolgen.
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretenden
Falles, daß und weßbalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken.
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht cröffnet, müssen vielmehr noch mit
dem vom Aufsgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. Eine Ausnahme hiervon tritt
nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich
geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu verbotenen Glücks-
spielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landeögesetzen nicht
benützt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleich-
lautenden Namens ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von letztern selbst unter
Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung
beizubringen.