Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Ol, Ziffer 3 des Polizeistrafgesetzes den Kreisregierungen ertheilte Befugniß zu Aufhebung 
der von ihnen erkannten Ortsbegränzung vor Ablauf der bestimmten Frist auch den Ober— 
ämtern bezüglich der von ihnen beschlossenen gleichen Maßregel eingeräumt. 
Werden von den Gerichten zugleich polizeiliche Uebertretungen abgeurtheilt, welche 
die Ortsbegränzung begründen, so haben sie letztere nicht selbst zu erkennen, sondern die 
Akten dem Bezirkspolizeiamt der Heimath des Gestraften mitzutheilen, welches alsdann 
zu erwägen hat, ob gegen denselben die Ortsbegränzung zu verbängen sei (Polizeistraf- 
gesetz Art. 25, Art. 48, Absatz 2.) 
Art. 9. 
Die Art. 42, 43 und 184 des Strafgesetzbuchs, sowie der Art. 6 erster Satz des 
Gesetzes vom 13. August 1849 sind aufgehoben. 
Transitorische Bestimmung. 
Art. 10. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf diejenigen Personen Anwendung, 
welche schon vor Erlassung desselben unter polizeiliche Aufsicht gestellt worden sind. 
Wenn die in dem gerichtlichen Erkenntniß bestimmte Dauer der Polizeiaufsicht mehr 
als drei Jahre beträgt, so soll dieselbe biemit auf drei Jahre ermäßigt seyn, und es hat 
demgemäß bei Personen, die zur Zeit der Verkündigung gegenwärtigen Gesetzes schon drei 
Jahre unter polizeilicher Aufsicht stehen, die Entbindung von solcher alsbald einzutreten. 
Auch ist vie Einsprechung der bereits unter Polizeiaufsicht Gestellten in eine Beschäftigungs- 
anstalt nicht statthaft, und es kann die Befugniß, den angewiesenen Gemeindebe zirk bei 
Tag zu verlassen (Art. 43, Absatz 1 des Strafgesetzbuchs), denselben nicht entzogen werden. 
Unsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung vieses Gesetzes 
beauftragt. « 
Gegeben, Stuttgart den 19. November 1858. 
Wilhe I m. 
Der Justiz-Minister: 
Wächter-Spittler. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs: 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maucler.
	        
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