Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

Augen 
Nase 
Mund 
Wangen 
Zähne 
Beine 
Verheirathe#t 
Ledig 
Rekrutirungsverhältniß 
Besondere Kennzeichen 
Benennung des Begleiters 
Abgegangen von N. am. 
Schultheißenamt: 
Bei jedem Uebernachten ist der Schein dem Ortsvorsteher vorzulegen. 
b) Verfügung, betreffend die Maßregeln der Aufsicht und Fürsorge, welche in Beziehung auf die 
unvermöglichen, sowic die zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht oder zur Ortsbegränzung ver- 
urtheilten Strafgefangenen, Uunmittelbar vor und nach ihrer Entlassung aus der 
Strafanstalt zu kreffen sind. 
Um die Maßregeln der Aufsicht und Fürsorge, welche in Beziehung auf die unver- 
möglichen, sowie die zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht oder zur Ortsbegränzung ver- 
urtheilten Strafgefangenen unmittelbar vor und nach ihrer Entlassung aus der 
Strafanstalt zu treffen sind, im Anschluß an die neuere Gesetzgebung zu regeln, werden 
in Gemäßbeit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät von 2. d. M. 
unter Aufhebung ver Verfügung der Ministerien der Justiz und des In- 
nern vom 28. Juni 1833 (Reg Blatt S. 179 ff.) folgende Vorschriften ertheilt: 
1) Die Verwaltungen der Zucht= und Arbeitshäuser haben vier Wochen, die Ver- 
waltungen der Kreisgefängnisse und Zuchtpolizeihäuser vierzehn Tage vor dem Ablauf der 
Strafzeit jeves unvermöglichen, sowie jedes zur Stellung unter polizeiliche Auf-
	        
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