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sicht oder zur Ortsbegränzung verurtheilten inländischen Gefangenen der Orts-
obrigkeit seiner Heimathsgemeinde von der bevorstehenden Entlassung desselben unter
Bezugnahme auf die ebenerwähnten Verhältnisse Nachricht zu geben und dabei zu be-
merken, womit der Gefangene in der Strafanstalt beschäftigt worden sei, was er etwa
gelernt habe und womit er sich allenfalls nach erlangter Freiheit seinen Unterhalt verschaf-
fen könnte.
Zugleich ist der Ortsobrigkeit die erforderliche Mittheilung an das Pfarramt
anzusinnen.
Außerdem hat die Strafanstalten-Verwaltung bezüglich der zur Stellung unter polizei-
liche Aufsicht oder zur Ortsbegränzung verurtheilten Gefangenen dem Heimath-Ober-
amte derselben diejenige Mittheilung zu machen, welche in den K#. 1 und 5, beziehungs-
weise in §. 26 der Ministerial-Verfügung vom 6. d. M., betreffend die Behandlung der zur
Stellung unter polizeiliche Aufsicht oder zur Ortsbegränzung verurtheilten Personen, vor-
geschrieben ist.
Ueber diejenigen Gefangenen, welche die Fürsorge des Vereins für entlassene Straf-
gefangene in Anspruch nehmen, müssen einige Zeit vor der Entlassung dem Central-
Ausschusse dieses Vereins die nöthigen Notizen zugestellt werden.
2) Die betreffende Ortsobrigkeit ist verpflichtet, nach Empfang jener Nachricht
wenigstens für die vorläufige augenblickliche Unterkunft des Entlassenen zu sorgen, auch ihm
zu seinerr künftigen Fortkommen auf zweckmäßige Art an die Hand zu gehen, zu welchem
Ende der etwaige Ueberverdienst, den der Gefangene in der Strafanstalt sich erspart hat,
oder sein sonstiges dort befindliches Eigenthum von der Verwaltung der Strafanstalt an
die Ortsobrigkeit zu übersenden ist.
3) Dem Gefangenen ist bei seiner Entlassung aus der Strafanstalt ein Entlassungs-
schein, welcher zugleich ein Zeugniß über sein Betragen in der Strafanstalt zu enthalten
hat, und ein zweiter Schein zu behändigen, worin ihm der Weg in seine Heimath,
von dem er bei Strafe des Ungehorsams nicht abweichen darf, genau vorgeschrie-
ben wird.
4) Die Ortsobrigkeit der Heimathgemeinde des Entlassenen hat der Strafanstalten-
verwaltung von der Ankunft desselben Nachricht zu geben (vgl. unten Ziff. 11), und
erst nach Empfang vieser Nachricht ist sein Name in der Liste der Gefangenen zu loschen.