Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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waaren zu untersuchen, Uebertretungen jener Vorschriften zur Anzeige zu bringen und die 
Entfernung gesundheitsschädlicher Fleischwaaren zu bewerkstelligen. 
In gleicher Weise sind Fleisch und Fleischwaaren, welche von auswärts in den Ort 
gebracht werden, von denselben zu besichtigen. 
8. 10. 
In Gemeinden, in welchen eine obrigkeitliche Fleischtaxe besteht, sind die Metzger ver- 
pflichtet, um die festgesetzte Tare preiswürdiges Fleisch von vollkommen gesunden, im 
gebörigen Ernährungs- oder Mastungs-Zustande befindlichen und im passenden Alter ge- 
schlachteten Thieren abzugeben. 
Die Ueberschreitung der festgesetzten Tare, sowie die Abgabe von unreifem oder sonst 
nicht preiswürdigem Fleisch um dieselbe wird mit einer Geldbuße von ein bis vier Gulden 
bestraft. 
Den Gemeindebebörden bleibt überlassen, die Fleischtare für verschiedene Fleischstücke 
desselben Thieres verschieden festzusetzen. 
Die Vorschrift des §. 22 der Metzgerordnung vom 12. August 1651 ist hiedurch 
abgeändert. 
Für den Vieh= und Fleischverkehr mit und in den Orten, in welchen eine Thierseuche 
zum Ausbruch gekommen ist, ist in den einzelnen Fällen von der betreffenden Behörde das 
Nöthige zum Schutze des Publikums zu verfügen. 
Stuttgart den 14. März 1860. 
Linden.
	        
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