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II. Abschnitt.
Besichtigung des zum Verkaufe bestimmten Fleisches.
g. 16.
Das zum Verkaufe ausgebotene Fleisch ist zu unterscheiden:
1) in Fleisch erster, bester Qualitaͤt (tarmäßiges), von vollkommen gesunden, im ge-
börigen Ernährungs= oder Mastungs-Zustande befindlichen und im passenden Alter
geschlachteten Thieren;
2) in Fleisch zweiter oder geringerer Qualität (nicht tarmäßiges), von zu alten oder
zu jungen, zu mageren Thieren oder von Thieren berrührend, die an solchen ört-
lichen oder allgemeinen Krankheiten litten, welche nach einer von einem geprüften
Thbierarzte vorgenommenen Untersuchung und schriftlichen Bescheinigung das Fleisch
nicht ungenießbar oder für die Gesundheit des Menschen schädlich machen;
in Fleisch, dessen Verwerthung als Nahrungsmittel nicht zu gestatten ist, z. B.
Fleisch von Thieren, die an eckelhaften — mit Zersetzung des Bluts verbundenen
oder sehr langwierigen, oder endlich für Menschen und andere Thiere ansteckenden
Krankheiten litten und dessen Verscharren daher durch besondere Verordnungen ge-
boten ist; ferner Fleisch von Thieren, die mit giftigen Stoffen behandelt wurden,
die crepirt slnd, Fleisch, das in Fäulniß übergegangen ist u. s. w.
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8. 17.
I. Prelswürdiges, taxmäßlges Fleisch.
Das Fleisch bester Qualität soll eine frische, hochrothe Farbe, einen angenehmen
Fleischgeruch haben und, wenn es erkaltet ist, die angebrachten Fingereindrücke bald wie-
der verlieren. Beim Befühlen und Durchschneiden muß es sich derb, elastisch zeigen und
eine zarte Fleischfaser erkennen lassen.
Fleisch von gut genäbrten und gemästeten Thieren ist von körnigem weißem Fette
der Art durchwachsen, daß Fleisch und Fett in richtigem Verhältnisse zu einander stehen
und die Durchschnittsflüche wie marmorirt aussiebt. Eine gelbliche Färbung des Fettes
ist nicht als krankhaft anzusehen, sondern hängt von der Fütterung und dem Alter der
Thiere und davon ab, daß das Fett längere Zeit der Luft ausgesetzt war.
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