Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nunmehr
auch der Amtekörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich
a) das Grundcataster nach dem Reinertrage af 180,011,520 fl. 14 kr.
und
das Gefaͤlleataster aaffß. ..... 93,865 fl. 21 kr.
—:. 18,105, 395 fl. 35 kr.
demnach für beide die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertrag
zu —:. 11 fl. 44 kr. 1 1 blr.
b) das Gebäudecataster nach Capitalwerthen as 19601793,158 fl. —
und
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Capitalwerth zu —: 2 fl. 32 kr. 240 hlr.
Jc) die Catasteransätze für die Gewerbestener betragen —:. 384,344 fl. 49 kr.
Zur Umlage der Steuersumme von 375,000 fl. kommen daher auf 100 fl. Cataster-
ansas :. 97 fl. 34 kr. (oh blr.
Nachdem pienach die Jahressener pro isbeht unter die Oberamtsbezirke auf die
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, so werden die Oberämter an—
gewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte ꝛc. unter Zu—
grundlegung des Landescatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unterausthei-
lung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen, je abgesondert auf
das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen wird.
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäuve= und Gewerbe-
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der
Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Canzlei-Eremplaren, sowie auf die Be-
nützungsart des Steuer-Catasters zu der Umlage der Amtskörperschaftsanlagen, endlich
binsichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs
und der Ablieferung der Steuern, werden die Oberämter auf die ihnen bierüber schon
früber ertheilten Weisungen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Collegiums vom
30. Juni 1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen.
Stuttgart den 19. Juni 1860. Sigel.
Genebhmigt von dem Finanz-Ministerium den 22. Juni 1860.
Knapp.