Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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S.  717)  Punkt  3  angeordnete  jährliche  Visitation  der  Apotheken  des  Landes  künftig  in
der  Regel  nur  je  alle  2  Jahre  Statt  finden  soll,  soweit  nicht  ein  minder  befriedigender
Zustand  einer  Apotheke  der  vorgesetzten  Kreisregierung,  im  Einverständniß  mit  dem  Medicinal-Collegium,
  Veranlassung  gibt,  für  eine  einzelne  Apotbeke  bis  auf  Weiteres  eine
jährliche  Visitation  anzuordnen.
Stuttgart  den  9.  August  1860.  Für  den  Minister:
Geßler.

C)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Patentabgabe  von  den  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Verfügungen  vom  23.  Februar  1853  (Reg.  Blatt  S.  68),
3.  März  1853  (Reg.Blatt  S.  75),  13.  Juni  1855  (Reg.  Blatt  S.  167)  und  30.  December
  1859  (Reg.  Blatt  von  1860,  S.  6)  wird  anvurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  nunmehr  auch  der  Canton  Zug  dem  zwischen  der  Königlichen  Regierung  und  mehreren
Schweizer  Cantonen  getroffenen  Uebereinkommen  wegen  gegenseitiger  Befreiung  der  Handelsreisenden
  von  den  Patentabgaben  beigetreten  ist,  und  daß  daher  künftig  die  Handelsreisenden
  aus  dem  Canton  Zugdie  Patentaccise  nicht  mehr  zu  entrichten  haben.

Stuttgart  den  30.  August  1860.  Knapp.

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Am  11.  Juni  d.  J.  sind  die  Straferkenntnisse  auf  das  1.  Quartal  1860  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.