Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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1) Der Notar hat, sobald von ihm das Aenderungsprotokoll auf den 30. Juni jeden 
Jahrs abgeschlossen und berechnet, auch die Hauptsumme des Gebäude= und des Grund- 
steuercatasters, welche sich in Folge der vorgekommenen Ab= und Zuschreibungen ergeben 
soll, liquidirt ist, für jeden Eigenthümer, in dessen Cataster im Jahreslauf eine Aende- 
rung eingetreten, die demselben nach dem Güterbuche gebührende Catastersumme neu zu 
berechnen und das Ergebniß hievon, nach Gebäuden und anderen Grundstücken abgetheilt, 
und mit den Unterscheidungen, wie viel zu allen Anlagen oder nur zu einzelnen pflichtig 
sei (falls solche Verschiedenheiten in der Gemeinde überhaupt noch vorkommen), sowohl im 
Güterbuche, am Schlusse des dem betreffenden Eigenthümer gewidmeten Raumes, als im 
Aenderungsprotokoll unter dem Namen des Eigenthümers nachzutragen, auch am Schlusse 
des Aenderungsprotokolls ausdrücklich zu beurkunden, daß die darin nachgetragenen Cataster- 
summen aus der durch ihn vollzogenen Berechnung des Güterbuchs sich ergeben haben 
und mit den in letzterem vorgemerkten Catastersummen übereinstimmen. 
Sofort hat der Notar das Aenderungsprotokoll jedenfalls noch im Laufe des Monats 
Juli dem mit der Besorgung der Richtigstellung des summarischen Steuervermögensregisters 
beauftragten Gemeindebeamten (Verwaltungsactuar) zuzustellen. 
2) Dem Gemeinvebeamten liegt die Richtigstellung des summarischen Steuervermögens- 
registers und die probmäßige Berechnung desselben ob. Derselbe hat daher die Beträge 
der nach dem Aenderungsprotokoll bei jedem Steuerpflichtigen vorgekommenen Ab= und 
Zuschreibungen zu vergleichen und den bhiebei sich zeigenden Unterschiedsbetrag an der im 
summarischen Steuervermögensregister laufenden Catastersumme des betreffenden Steuer- 
pflichtigen ab= beziehungsweise zuzuschreiben. 
Die sich hiedurch ergebenden neuen Catastersummen hat der Gemeindebeamte mit den 
von dem Notar im Aenderungeprotokoll vorgemerkten Catastersummen zu vergleichen und 
im Falle sie nicht übereinstimmen, den Grund der Verschiedenbeit zu untersuchen. Ergibt 
sich hiedurch, daß der bisher im summarischen Steuervermögensregister gelaufene Betrag 
unrichtig war, so ist dieses Register alsbald richtig zu stellen; stellt sich aber eine Un- 
richtigkeit der Einträge im Güterbuche oder dessen Berechnung heraus, so hat der Ge- 
meindebeamte hierwegen mit dem Notar in Rücksprache zu treten und letzterem die nach- 
trägliche Berichtigung des Güterbuchs und des Aenderungsprotokolls anzusinnen. Kann 
aber in dieser Weise die Herstellung der Uebereinstimmung des summarischen Steuerver- 
mögensregisters mit dem Güterbuche und dem Aenderungsprotokolle nicht bewirkt werden,
	        
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