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g. 3.
Wenn Spritzen oder Schläuche neu angeschafft werden, muß an diesen das Normal-
gewind sofort angebracht seyn.
Ebenso ist dasselbe, wenn an vorhandenen Spritzen, Schläuchen oder Schlauchschrauben
eine Hauptreparatur vorgenommen wird, bei dieser jedesmal anzubringen.
Im Uebrigen wird eine Frist von 4 Jahren gegeben, um bei den schon vorhandenen
Spritzen und Schläuchen das Normalgewinde durchzuführen.
S. 4.
Wo an vorhandenen Spritzen oder an solchen, welche künftig vom Auslande bezogen
werden, eine dem Normalgewinde nicht entsprechende Schraube angebracht ist, darf durch
ein sogenanntes Wechselgewinde nachgeholfen werden.
Um die Fortbenützung zu enger, aber noch brauchbarer Schläuche zu ermöglichen, ist
gestattet, an das Normalgewinde eine der Weite der aufzubindenden Schläuche entsprechende
Verlängerung anzubringen, auf welche das in §. 2 bestimmte Minimum des Durchmessers
der Schlauchschrauben-Enden keine Anwendung findet.
g. 5.
Trag- und Handspritzen sind von der Vorschrift des Normalgewindes ausgenommen.
Auch findet solche vorerst auf die Zubringer (Hydrophore) keine Anwendung.
S. 6.
Um vie gleichmäßige Herstellung des in §. 2 bezeichneten Normalgewinds im ganzen
Lande zu sichern, wird, die Centralstelle für Gewerbe und Handel genaue Musterschrauben,
sowie die zum Schneiden dieser Schrauben erforderlichen Stähle fertigen und mit einem
amtlichen Stempel versehen lassen.
Von derselben werden diese Musterschrauben an Behörden und solche Personen, welche
dieselben zu Controlirung ver von Spritzenbauern gelieferten Schrauben nötbig haben, ab-
gegeben; auch können von ihr die Spritzenbauer solche Schrauben als Muster, nach welchen
sie zu arbeiten haben, sowie vie dazu gehörigen Schneidstähle gegen Kostenvergütung be-
ziehen.
Auf Verlangen von Gemeinden wird die Centralstelle für Gewerbe und Handel auch
die Anschaffung von Schläuchen und Schlauchschrauben für jene vermitteln.