Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Poflvcrking-Bertrag 
vom 
18. August 1860. 
Nachdem der revidirte Postvereins-Vertrag vom 5. December 1851 durch die Nach- 
tragsverträge vom 3. September 1855 und vom 26. Februar 1857 ergänzt und abgeän- 
dert worden ist, haben die Hohen Regierungen von Oesterreich, Preußen, Bayern, Sach- 
sen, Hannover, Württemberg, Baden, Luremburg, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, 
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg, sowie Se. Durchlaucht 
der Fürst von Thurn und Taxis, für zweckmäßig erachtet, die bezeichneten Verträge nebst 
den Beschlüssen der am 15. Mai 1860 in Frankfurt a. M. zusammengetretenen vierten 
deutschen Postconferenz in Einen Vertrag zusammenfassen zu lassen, und ist demzufolge von 
den Bevollmächtigten der gedachten Hohen Regierungen und Sr. Durchlaucht des Fürsten 
von Thurn und Taxis der nachstehende « 
Postvereins-Vertrag 
vorbehaltlich der Höchsten Ratificationen verabredet worden. 
A. Grundsätzliche Bestimmungen. 
Art. 1. 
Umfang und Zweck des Vereins. 
Der deutsche Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen für die 
Taxirung und postalische Behandlung der Brief= und Fahrpost-Sendungen, welche sich zwi- 
schen verschiedenen zum Vereine gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiete 
und dem Auslande bewegen. 
Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staatsgebier 
an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. 
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendungen bleiben den ein- 
zelnen Verwaltungen überlassen.
	        
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