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Art. 16.
Vergütung der Transttgebühr.
Die nach den Bestimmungen des Art. 15 auszumittelnden Transitgebühren sind in ab-
gerundeten jährlichen Pauschal-Summen zwischen den betheiligten Verwaltungen zu ffriren.
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite
Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-Beträge nach vor-
stehenden Grundsätzen anzutragen.
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Er-
mittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach
der neuen Ermittelung sich berausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen,
und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine neue Bemessung be-
gründende Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Art. 17.
Vereinsbriefporkotaren.
Die gemeinschaftlichen Pototaren für die Vereins-Correspondenz werden nach der Ent-
fernung in gerader Linie bemessen und betragen für den einfachen Brief (vergl. Artikel 18):
bei einer Entfernung «
Oest. Währ. Südd. Mähr.
bis zu 10 Meilen einsch.... 1 Sgr. oder 5 Rikr. oder 3 Kr.
über 10 bis zu 20 Meilen einsch. 2 „ „ 10 „ „ 6 Kr.
über 20 Meilen 3 „„ 15 „ „ 9 Kr.
je nach der Landeswährung.
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine ge-
ringere Taxe besteht, kann diese geringere Tare nach dem Cinverständnisse der dabei be-
teiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Art. 18.
Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts= und Taxprogression.
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (##0 des
Zollpfundes) wiegen.
Für jeres Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für
einen einfachen Brief zu erheben.