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Art. 19.
Befoͤrderung mit der Briefpost.
Portopflichtige Briefschaften ohne Werthanzabe unterliegen, bis zum Gewichte
von 4 Loth ausschließlich ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung als
Briefpost-Sendungen; schwerere aber bis zum Gewichte von Pfund einschließlich nur
dann, wenn es von dem Auf#geber durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Fran-
kirung mittelst Marken verlangt wird.
Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 bezeichneten
Corresponvenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht, die in den Artikeln 28
und 29 aufgeführten Dienstcorrespondenzen aber bis zum Gewichte von 1 Pfund ein-
schließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf der Aoresse mit der Briefpost befördert.
Außerdem sind die aus dem Vereins-Auslande mit der Briefpost eingehenden und
ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen, in-
sofern die Vorschriflen über zollamtliche Behandlung nicht entgegen stehen, ohne Unter-
schied des Gewichtes mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich
der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpost-Sendungen zu
behandeln.
Art. 20.
Frankirung.
Für vie innere Vereins-Correspondenz soll in der Regel die Vorausbezahlung des
Porto stattfinden.
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des
Vereinsgebietes, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen eine gänzliche
Frankirung gestattet ist.
Art. 21.
Unfrankirte und ungenügend frankirte Briefe.
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, unterliegen jevoch einem Zuschlage
von 1 Silbergroschen oder 5 Neukreuzern Oesterr. Währ, oder 3 Kreuzern Sürd. Währ.
für jeden einfachen Portosatz.
Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, so
wird das Ergänzungsporto und der Zuschlag eingehoben.
Bei Ermittelung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden 1 Silber-