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groschen, 5 Neukrenzer Oesterr. Währ. und 3 Kreuzer Südd. Währ. gleichgerechnet, und
es ist biernach das Ergänzungsporlo ohne weitere Reduktion anzusetzen.
Der Zuschlag ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth
der verwendeten Marken 2c. nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotare für den
Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen Fällen jedoch nur
für die unberichtigten Lothe (Tarsätze) oder Theile von Lothen anzurechnen.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der An-
nahme des Briefes.
Art. 22.
Sendungen unter Banv.
Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezablung und
der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit olne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige
Satz von 4 Silberpfennigen oder 2 Oesterr. Neukreuzern oder 1 Kreuzer Südd. Währ.
bis zum Gewichte von Einem Loth ausschließlich und ferner für je Ein Loth, sonst aber
das gewöhnliche Briefporto erhoben.
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifbaur-Sendungen wird
das gewöhnliche Briefpor#to nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe oder
Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streifband-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost
gebörig bebandelt und tarirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließ-
lich angenommen werden.
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Art. 23.
Waarenproben und Muster.
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsmäßig verpackt sind, wird bis zu
22 Loth ausschließlich und ferner für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung
(im Falle der Nichtfrankirung nebst Zuschlag) erhoben.
Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich als Brief-
post-Sendungen zu behandeln.
Art. 24.
Rekommandirte Briefe.
Für rekommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Rekommandations-
gebübr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterreichischen Neukreuzern oder 6 Kreuzern
Südd. Währ. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht zu bezahlen.
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