Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

95 
groschen, 5 Neukrenzer Oesterr. Währ. und 3 Kreuzer Südd. Währ. gleichgerechnet, und 
es ist biernach das Ergänzungsporlo ohne weitere Reduktion anzusetzen. 
Der Zuschlag ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth 
der verwendeten Marken 2c. nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotare für den 
Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen Fällen jedoch nur 
für die unberichtigten Lothe (Tarsätze) oder Theile von Lothen anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der An- 
nahme des Briefes. 
Art. 22. 
Sendungen unter Banv. 
Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezablung und 
der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit olne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige 
Satz von 4 Silberpfennigen oder 2 Oesterr. Neukreuzern oder 1 Kreuzer Südd. Währ. 
bis zum Gewichte von Einem Loth ausschließlich und ferner für je Ein Loth, sonst aber 
das gewöhnliche Briefporto erhoben. 
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifbaur-Sendungen wird 
das gewöhnliche Briefpor#to nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe oder 
Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streifband-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost 
gebörig bebandelt und tarirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließ- 
lich angenommen werden. 
SW 
rS 
Art. 23. 
Waarenproben und Muster. 
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsmäßig verpackt sind, wird bis zu 
22 Loth ausschließlich und ferner für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung 
(im Falle der Nichtfrankirung nebst Zuschlag) erhoben. 
Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich als Brief- 
post-Sendungen zu behandeln. 
Art. 24. 
Rekommandirte Briefe. 
Für rekommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Rekommandations- 
gebübr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterreichischen Neukreuzern oder 6 Kreuzern 
Südd. Währ. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht zu bezahlen. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.