Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung 
u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche 
der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen. 
Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwal- 
tungen nicht statt. 
Art. 26. 
Bestellung durch Expressen. 
Briefe aus den Vereinsbezirken, auf welche der Versender das schriftliche Verlangen 
gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Postanstalten 
des Vereinsgebietes sogleich nach der Ankunft den Aoressaten besonders zugestellt 
werden. 
Dergleichen Expreßbriefe müssen jederzeit rerommandirt seyn. 
Für jeden am Orte der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Cxpreßbrief ist eine Be- 
stellgebübr ven 3 Silbergreschen oder 15 Oesterr. Neukrenzern oder 9 Kr. Südd. Währ. 
zu entrichten. 
Für vdie außerhalb des Ortes der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreßbriese find 
außer dem dafür dem Boten zu bezablenden Lohn 3 Silbergroschen oder 15 Oesterr. 
Neukreuzer over 9 Kreuzer Südd. Währ. für die Beschaffung des Boten zu er- 
beben. 
Die vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die erpresse Bestellung find 
jererzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. 
Die Gebühren und den Botenlohn bezieht die Abgabepostanstalt. 
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Erpreßbriefes leistet die Postbehorde 
keine Entschädigung. · 
Art. 27. 2 
Portofreiheiten. " 
Die Cerrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Pestvereins- 
staaten sowie des Furstlichen Hauses Thurn und Taris wird in dem ganzen Vereinsge- 
biete ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. 
Art. 28. 
Ferner werden im Vereinsgebiete bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich gegen, 
seitig portofrei befördert die Correspondenzen in reinen Staats-Dienstangelegenheiten
	        
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