Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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sind, und weder der Aufgeber noch der Adressat eine andere Verfügung über sie getroffen 
hat, so werden sie mit dem Beisatze auf der Adresse: „nicht abgeholt“ an den Aufgabe 
ort zurückgesendet. 
Haftet auf einer solchen Sendung ein Vorschuß, so ist sie schon nach 14 Tagen zu 
rückzusenden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst worden ist. 
8. 20. 
Aushändigung von Postsendungen an den Adressaten an Umspeditionsorten. 
Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Aoressaten kann, sofern keine dem 
Postbeamten bekannte Bedenken entgegen stehen, die Aushändigung einer Sendung an den 
ersteren auch während des Posttransports an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn da 
durch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird. 
Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt oder das Porto in einer Karte bereits be 
rechnet, so hat es hiebei zu bewenden. Im entgegengesetzten Falle wird bei Fahrpost 
sendungen das Porto nach Maßgabe ver wirklich stattgefundenen Beförderung angesetzt. 
S. 21. 
Nachsendung von Postgegenständen. 
1) Hat ver Adressat seinen Aufenthals= oder Wohnort verändert und ist sein neuer 
Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briefpostgegenstände, wenn er nicht 
eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hbat, nachgesendet. 
2) Bei Fahrpostsendungen mit Einschluß der poste restante-Sendungen, der Vor. 
schußbriefe und der Briefe, worauf Baarzahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nach 
sendung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherhe# 
für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Letzterer wird in solchem Falle von dem 
Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß gesetzt. 
3) Nachzusendende (reklamirte) Briefe und Fahrpostsendungen werden wie 
solche behandelt und tarirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach vem 
neuen Beslimmungsort aufgegeben werden, wobei jevoch bei Briefen nur die Tare für 
frankirte Briefe, d. h. ohne den Zuschlag, in Anwendung zu bringen und dem etwa bies 
zum anfänglichen Bestimmungsort auf dem Briefe haftenden Porto hinzuzurechnen is. 
Dagegen wird für Briefe, welche vom ersten Bestimmungsort unmittelbar nach vem 
Aufgabeort und für Retourbriefe, die vom Aufgabeort an einen anderen Wohnort
	        
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