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des Aufgebers nachgesendet werden, für die neue Beförderungsstrecke kein Porto an-
gerechnet.
4) Auf Kreuzband-Sendungen und Waarenproben findet auch bei der Nachsendung
die ermäßigte Tare Anwenvung.
5) Nachzusendende rekommandirte Briefe werden auch bei ver Nachsendung als re-
kommandirt behandelt; eine nochmalige Erhebung ver Rekommandationsgebühr findet da-
bei nicht statt.
6) Ueber Nachsendung von Zeitungen vergleiche §. 44.
8. 22.
Unrichtig geleitete Sendungen.
Postsendungen, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Be-
stimmungsort zu befördern. Wenn die Sendung unfrankirt und vie unrichtige Leitung
nicht durch ungenaue Adresstrung verschuldet worden ist, so ist von dem Empfänger nur
dasjenige Porto zu erbeben, welches sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte.
8. 23.
Unbestellbare Postsendungen.
1) Briefe und andere Sendungen sind (außer den in 8. Il, Ziff. 4 und in 8. 16,
Ziff. I. 7 aufgeführten Fällen) für unbestellbar zu erachten:
a) wenn der Adressat am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung
nach §. 21 nicht möglich over nicht zulässig ist;
b) wenn die Sendung mit der Bezeichnung Spoeste reslante“ versehen ist und
nicht binnen drei Monaten, von dem Tage des Einlaufs an gerechnet, von der
Post abgeholt wird (§. 19);
c) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit poste restante be-
zeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist (. 71, Ziff. 8);
4) wenn die Annahme verweigert wird (§. 15, Ziff. 6).
2) Bevor in dem Falle zu Lit. a eine Fahrpostsendung mit oder ohne Wertbsdekla-
ration deßhalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Aodressaten gleich benannte
Personen im Orte sich besinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden
ist, muß der Begleitbrief (F. 57) nach dem Aufgabeort zurückgesendet werden, um den
Absender, wenn derselbe an der äußern Beschaffenheit des Begleitbriefs oder sonst auf
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