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geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen.
Die Uebersendung des Begleitsbriefs geschiebt zwischen den Poststellen unter Convert und
als Postsache. Ist ein Begleitbrief nicht vorhanden, so ist der Aufgabepoststelle eine moög-
lichst genaue Bezeichnung der Sendung mitzutheilen.
3) Kann eine Fahrpostsendung wegen des Todes des Adressaten nicht beliefert
werden (§. 16, Ziff. I. 7), so wird vor der Rücksendung in der eben erwähnten Weise
die Erklärung des Absenders beizubringen versucht, an welche andere Persen die Sen
dung ausgefolgt oder ob vieselbe an den Aufgeber zurückgeschickt werden soll.
4) Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind,
ohne Verzug nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem
schnellen Verderben unterliegen, muß, soferne nach dem Ermessen der Abgabepoststelle
Grund zu vder Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten
werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung des Inhals für Rech
nung des Aufsgebers erfolgen.
5) In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, beziehungsweise
ver Veräußerung auf dem Begleitbriefe oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, auf
der Adresse zu vermerken.
6) Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch
mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. Eine Ausnahme
bievon tritt nur ein bezüglich derjenigen Sendungen, welche bebufs zoll= oder steueramt-
licher Behandlung oder von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich cröffnet
wurden, sowie bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerte zu verbotenen Glücks
spielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht
benützt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Posigegenständen durch Per
sonen gleichlautenden Namens ist übrigens, sofern dieß möglich ist, eine von letzteren selbsi
unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Begleitbriefs, beziehungsweise der Sendung
niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen.
7) Bei den unanbringlichen Briefen wird für die Rücksendung kein Porto ange
setzt, ebenso werden Retourbriefe, die vom Aufgabeort an einen anderen Aufenthaltsort
des Aufgebers zu schicken sind, ohne Ansatz von Porto für die neue Befoͤrderungsstrecke
nachgesendet (8. 21).
8) Unanbringliche Fahrpostsendungen dagegen, mit Ausnahme der schwereren Be—