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gleitbriefe und der Vorschußbriefe (Nachnahmebriefe) bis zum Gewicht von 4 Loth ein-
schließlich, sowie der Baar-Einzahlungen (§§.66, 71 und 72), werden auch für die Rück-
sendung mit dem tarifmäßigen Porto belegt.
9) Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in welchen gesetzlich die Erhe-
bung von Lagergeld für solche Fahrpostgegenstände vorgeschrieben ist, welche längere Zeit
bei der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare nach dem Ab-
gangsort zurückzusendende Fahrpostsendungen dieses Lagergeld nicht in Anrechnung
bringen.
10) Von dem Adressaten (außerhalb des Lande) nicht berichtigte Bestellgebühr darf
an den Aufgeber der Postsendung nicht zurückgerechnet werden.
S. 24.
Behandlung der unbestellbaren Sendungen nach der Rückkunft an den Aufgabeort.
1) Eine Postsendung, welche als unbestellbar an die Aufgabepoststelle zurückgekommen
oder aus anderen Gründen (S#§. 11 und 23) als unbestellbar zu behandeln ist, ebenso
der Erlös aus veräußerten Retourstücken (F. 23, Ziff. 4) wird dem Aufgeber zugestellt.
2) Dieß geschieht von kurzer Hand, wenn der Aufgeber aus der Hawschrift und dem
Siegel der Sendung oder aus einem offenen Begleitbrief unzweifelhaft zu erkennen ist.
Ist dieß aber nicht der Fall, so wird die Sendung von der Aufgabepoststelle an die Post-
direktion eingeschickt, welche durch die amtliche Eröffnung derselben den Aufsgeber zu er-
mitteln bat.
3) Mit der Eröffnung werden zwei Beamte beauftragt. Diese find zur Verschwie-
genheit verpflichtet, baben gemeinschaftlich die Sendung zu eröffnen, ohne irgend eine
weitere Durchsicht nur den Namen und Wohnort des Aufgebers zu erforschen und auf der
Avresse zu bemerken, sofort die Sendung mit einem Dienststegel neben dem ursprüng-
lichen Siegel zu verschließen und an die Aufgabepostsielle zur Ausfolgung an den Auf-
geber zurückzusenden.
4) Kann der Absender auch durch die amtliche Eröffnung nicht ermittelt werden, so
werden Briefpostsendungen nach Jahreofrist verbrannt.
5) Ist die unanbringliche Sendung ein Fahrpoststück oder ein Brief, in welchem sich
bei der amtlichen Eröffnung ein Gegenstand von Werth vorgesfunden hat, so wird
a) der Aufgeber öffentlich aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu mel-
den und die Sendung in Empfang zu nehmen. Inzwischen lagert dieselbe auf