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dem Geheimen Rath und den Ministerien, sowie bei den Centralstellen und Kreisbehörden
des Landes. Anderen Staatsbehörden werden auf Verlangen die baar oder in Frei-
marken ausgelegten Portobeträge zum Zweck der Kontrole über den Portoaufwand bei
seder Aufgabe, beziehungsweise bei jeder Empfangnahme in ein von ihnen zu diesem
Zwecke der betreffenden Poststelle vorgelegtes Verzeichniß summarisch eingetragen.
S. 26.
Rückerstattung und Nacherhebung von Postgebühren.
1!] Wenn von einem Postbediensteten an Porto oder sonstigen Postgebühren zu viel
angesetzt und erboben worden ist, so kann der ungebührlich bezahlte Betrag auf genügen-
den Nachweis von der betreffenden Poststelle binnen drei Monaten zurückgefordert
werden.
2) Ist dagegen zu wenig Porto k. erhoben und der Fehbler erst nach Ausfolgung
ter Postsendung entdeckt worden, so ist der Aufgeber oder der Empfänger rc. nur dann
zu einer Nachzahlung verbunden, wenn solche im einzelnen Falle mindestens 6 kr. beträgt,
und die Nachforderung innerhalb drei Wochen, vom Tage der Auf= oder Abgabe an,
geltend gemacht wird.
S. 27.
Postverkehr mit den nicht zum Postrerein gehörigen Ländern.
1) Auf die Postsendungen zwischen Württemberg und den nicht zum Postverein ge-
borigen Ländern werden, soweit nicht in den Verträgen mit den betreffenden fremden Pest-
verwaltungen etwas Anveres verabredet ist, für die Beförderung innerhalb des Vereins-
gebiets die Bestimmungen des Postvereins angewendet.
Hiebei wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar vom Auslanve
zugeht, als Postgebiet des Aufgabeorts, und dasjenige Postgebiet, von welchem die Sen-
rung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsorts
angesehen.
Das fremde Porto wird nach den bestehenden Postverträgen und Tarifen erhoben.
2) Deutsche Postbezirke, welche dem deutschen Postvereine nicht angehören (vergl.
oben K. 1), werden zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mit den-
selben alle Bestimmungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen
Staaten gelten.