Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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diese Gebũhren bei der Aufgabe der Briefe bezahlt, so hat dieß mittelst Freimarken zu 
geschehen. 
Soll die Entrichtung der Gebühren dem Aoressaten überlassen werden, so hat der 
Absender eines solchen Briefs für die Zahlung zu haften, wenn diese von dem Adressaten 
verweigert wird. . 
Zur Sicherung ver richtigen Zahlung können die Aufgabe-Poststellen in den Fällen, 
in welchen der Empfänger die Gebühren tragen soll oder der Betrag des Botenlohns für 
erpresse Bestellung außerhalb des Orts der Abgabe-Poststelle nicht bekannt ist, die Hinter- 
legung entsprechender Gelrbeträge verlangen. 
6) Wenn Briefe mit der Bezeichnung „durch Expressen zu bestellen“ im Brief- 
kasten sich vorfinden, so werden nur diejenigen als Expreßbriefe behanvelt, welche voll- 
ständig, einschließlich der Rekommanvationsgebühr und sämmtlicher Gebühren für die 
expresse Bestellung, mit Marken frankirt sind. Ist dieß nicht der Fall, so hat die Auf- 
gabe-Poststelle die erwähnte Bezeichnung auf der Avresse unter Beifügung der Bemerkung: 
„Im Briefkasten vorgefunden“ zu streichen und die Sendung je nach dem Werthe der 
aufgeklebten Marken als einen rekommandirten oder als einen gewöhnlichen Brief ab- 
zufertigen. 
7) Für verspätete Besörderung oder Bestellung eines Expreßbriefs leistet die Post- 
verwaltung keine Entschädigung. 
8) Diese Bestimmungen gelten auch für Expreßbriefe, welche innerhalb des Aufgabe- 
Postorts und in Orten des Bezirks der Aufgabe-Poststelle selbst zu beliefern sind. 
§C. 39. 
Briefe, welche an Poststellen couvertirt find. 
Wenn zwei oder mehrere Briefe oder Kreuzbandsendungen unter Couvert an Post- 
stellen zur Bestellung oder Weiterbeförderung geschickt werden, so sind solche Briefe 
nicht zurückzusenden, sondern — und zwar ohne NRücksicht darauf, ob die Sendung frankirt 
gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Briesporto zu belegen, soweit sie nicht bereits 
mit Marken oder Franko-Couverts frankirt sind. 
Solchen Briefen wird die Bemerkung beigefügt: „Kam unter der Adresse des Post- 
amts N. N. an.“ 
Für vdie Taxberechnung ist der Ort der Aufgabe der ganzen Sendung und der auf 
den einzelnen Briefen bezeichnete Bestimmungsort maßgebend. 
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