Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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instruirt. Auch haben die Anzeigen derselben die gleiche Glaubwürdigkeit, wie diejenigen 
der Angestellten der Königlich Wurttembergischen Eisenbahn. 
Artikel 19. 
In Beziehung auf die Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der Bahn- 
polizeivorschriften stehen dem für die Bahnstrecke auf Württembergischem Gebiet ange- 
stellten Stationsvorstande die gleichen Befugnisse zu, welche durch die betreffenden Ver- 
ordnungen den Württembergischen Stations-Vorständen eingeräumt sind, und treten die 
Württembergischen Polizeibebörden erst in denjenigen Fällen ein, welche in jenen Verord- 
nungen bezeichnet sind. 
Die von demselben erkannten polizeilichen Strafen fallen in die Unterstützungs-Casse 
der niederen Diener bei den Württembergischen Verkehrs Anstalten. Für alle übrigen 
an oder auf der fraglichen Bahnstrecke begangenen Verbrechen und Vergehen sind die or— 
dentlichen Württembergischen Gerichte und Polizeibehörden zuständig. 
Wird die Verhaftung eines auf der Verbindungsbahn innerhalb des Württembergischen 
Gebiets angestellten Eisenbahndieners wegen Verbrechen oder Vergehen von Württember- 
gischen Behörden verfügt, so wird biebei von denselben auf die Erfordernisse des Eisen- 
bahndienstes gehörige Rücksicht genommen, und die nächst vorgesetze Eisenbahnbehörde sogleich 
von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden. 
Artikel 20. 
In Absicht auf den innern Dienst der Bahn, namentlich die Unterhaltung derselben, 
den Abfertigungsdienst, die Verwaltung des Bahn-Eigenthums, sowie die Signalordnung 
haben die von der Badischen Eisenbahnverwaltung angestellten Beamten und Diener auch 
auf Württembergischem Gebiet die bei jener Verwaltung bestehenden allgemeinen Vorschrif- 
ten zu beobachten. . 
Für auf vorstehende Obliegenheiten sich beziehende Disciplinar-Vergehen der von der 
Badischen Eisenbahnverwaltung auf Württembergischem Gebiet angestellten Beamten und 
Diener sind die Badischen Behörden allein zuständig. 
Die für solche Vergehen erkannten Geldstrafen werden der betreffenden Badischen 
Kasse zugewiesen. 
Artikel 21. 
Wegen der Entschädigungs= oder sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus An.
	        
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