Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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3) Die Bestellungen sind so zeitig zu machen, daß sie der Poststelle des Absendungs- 
orts vor dem Beginne des Pränumerationstermins zukommen. Erfolgt eine Bestellung 
auf eine bereits begonnene Abonnementsperiode, so ist gleichwohl der volle Preis für 
diesen Zeitraum zu bezahlen. Die bereits erschienenen Blätter werden dem Abnehmer 
nach Thunlichkeit nachgeliefert. 
4) Mit dem Ablaufe der Abonnementsperiode hört der Bezug der Zeitungen still- 
schweigend auf, bis die Bestellung durch weitere Vorausbezahlung erneuert wird. 
5) Bestellungen auf bereits vollständig erschienene Jahrgänge von Zeitschriften wer- 
den von den Poststellen insoweit angenommen, als die Verleger solche Bestellungen auszu- 
führen bereit sind. 
S. 42. " 
Abonnementspreis. 
I. Der Erlaßpreis einer Zeitung besteht aus: 
1) dem Einkaufs= (Verlags-) Preise, 
2) der Stempelsteuer, soweit dieselbe bei fremden Blättern Anwendung findet, 
3) der einer fremden Postverwaltung etwa zu entrichtenden Transitgebühr für die 
durch ein nicht zum Postverein geböriges Gebiet tranfitirenden Blätter; endlich 
4) aus der Gebühr für die Besorgung der Zeitungen für die Postanstalt, Spe- 
ditionsgebühr. 
II. Die Gebühr für die Spedition der Zeitungen und Journale ist ohne Rücksicht 
auf die Entfernung, in welche die Versendung erfolgt, dahin bestimmt: 
1) Für politische Zeitungen, d. b. für solche, welche für die Mittheilung po- 
litischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die Speditionsgebühr fünfzig Procent von 
dem Preise, zu welchem die versendende Poststelle die Zeitung von dem Verleger em- 
pfängt (Nettopreis). Jedoch soll die Speditionsgebühr jährlich betragen: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs-- oder mehrmals erscheinen, wenigstens 
3 fl. 30 kr. (2 Thlr. oder 3 fl. österr Währ.) und höchstens 10 fl. 30 kr. (6 Thlr. 
oder 9 fl. österr. Währ.); 
b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, we- 
nigstens 2 fl. 20 kr (1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 fl. österr. Währ.) und höchstens 
7 fl. (4 Thlr. oder 6 fl. österr. Währ.). 
2) Für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt vie Speditionsgebühr
	        
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