Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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zur Post zu bringen. Von den Poststellen werden ste an Behörden und Personen ver- 
theilt, von welchen eine Bestellung auf die betreffende Zeitung zu erwarten ist. 
g. 47. 
Fehlende Zeitungen. 
Die Zeitungen sind den Abonnenten rechtzeitig und in ununterbrochener Reihenfolge 
abzuliefern. Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels bei Empfang eines Zeitungs. 
packets hat die betreffende Poststelle das Fehlende sofort zu reklamiren. 
Die Abonnenten haben jedoch zur Sicherung einer unentgeltlichen Nachlieferung dag 
Ausbleiben eines Blatts spätestens sogleich nach dem Eintreffen der nächstfolgenden Num- 
mer der Abgabepoststelle schriftlich anzuzeigen. Wird eine Nachlieferung später verlangt, 
so erfolgt sie nur gegen Ersatz der von dem Verleger in Anspruch genommenen Vergütung. 
8. 48. 
Belieferungs-Gebühr. 
Nach den Postvereins-Bestimmungen darf neben ver Spevitionsgebühr von der Ab- 
gabe-Poststelle noch eine Bestellgebühr für die Belieferung der Zeitungen in die Wohnungen 
der Abonnenten erhoben werden. 
Die Erbebung vieser Bestellgebühr ist in Württemberg bis auf Weiteres eingesteklt. 
8. 49. 
Couvertirung der Zeitungen. 
Die außerhalb der Postorte wohnenden Abonnenten können die Zusendung 
ibrer Zeitungen unter Couvert mit Aoresse verlangen. 
Hiefür hat der einzelne Abonnent ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Zeitungen eine 
Couvertirungsgebühr von fl. jährlich zu entrichten. 
Diese Gebühr ist ver Abgabe-Poststelle je nach der Dauer des Abonnements viertel- 
jährlich, halbjährlich over jährlich voraus zubezahlen.
	        
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