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8. 52.
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
1) Flüssigkeiten, deßgleichen Sachen, welche dem schnellen Ververben und der Fäulniß
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher u. dgl., ferner
lebende Thiere können von den Poststellen zurückgewiesen werden.
Für vergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte
Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts ver
Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschä-
digung oder ein Verlust entstanden ist.
2) Wenn Flüssigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absender den
Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen
Postgütern verursacht wird.
3) Zündhütchen werden angenommen, wenn dieselben in Kistchen fest und gut von
innen und außen verpackt, und als solche sowohl auf der Aoresse (Begleitbrief), als auch
auf der Sendung selbst deklarirt sind. Hat der Aufgeber diese Bedingungen nicht
gehalten, so muß er für den aus etwaiger Explosion entstehenden Schaden haften.
4) Das Gewicht einer einzelnen Fabrpostsendung soll im Allgemeinen 100 Pfunr
nicht erheblich übersteigen.
Im Inlande, sowie im Verkehre mit dem Großherzogthum Baden und mit dem
fürstlich Thurn und Taxis'schen Postgebiete werden Fahrpost-Sendungen, deren Beförderung
ausschließlich auf der Eisenbahn erfolgt, bis zum Gewicht von 200 Pfund für das Stück
angenommen.
ein
g. 53.
Verpackung.
1) Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transpor##
strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit ves Inhalts haltbar und sichernr
eingerichtet seyn.
2) Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden und
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften oder Aktensendungen, genügt
im Allgemeinen bei einem Gewicht bis zu ungefähr 6 Pfund, wenn die Dauer des Trane.