Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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laß des Baues und Betriebs der im Königreich gelegenen Bahnstrecke an die Großherzog- 
lich Badische Bauverwaltung oder Betriebsverwaltung erhoben werden könnten, wird die- 
selbe einen Ort im Königreich als Wohnsitz innerhalb 3 Monaten nach Ratifieation dieses 
Vertrags bezeichnen. 
Artikel 22. 
Jedem der contrahirenden Staaten bleibt es vorbehalten, innerhalb seines Gebiets 
Zweigbahnen anzulegen oder anlegen zu lassen und sie mit der hier vereinbarten Bahn 
in unmittelbare Verbindung zu setzen. 
Artikel 23. 
Sollte die Königlich Württembergische Regierung die Anlage von Staats= oder Vi- 
einalstraßen, Kanälen oder Eisenbahnen anordnen oder genehmigen, welche die projectirte 
Eisenbahn kreuzen, so kann die Großherzoglich Barische Regierung dagegen keine Ein- 
sprache erheben; es sollen aber alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit 
vurch solche Anlagen wever der Betrieb der Eisenbahn gehindert werde, noch der Betriebs- 
verwaltung ein Aufwand daraus erwachse. 
Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jevoch vie Großherzoglich Badische 
Regierung auf ihre Kosten aufzustellen. 
Artikel 24. 
Die Badische Eisenbahnverwaltung bat an den Königlich Württembergischen Staat 
werer aus dem zur Bahn verwendeten Grund-Eigenthum, noch aus den übrigen Zube- 
börden derselben, noch aus dem Bahnbetrieb irgend eine Steuer zu entrichten, sowie die- 
selbe auch von der Beitragspflicht zu Amtskörperschafts= und Gemeinde-Umlagen in gleicher 
Weise befreit ist, wie auf Grund des Vertrags vom 4. Dezember 1850 die auf Badischem 
Gebiet gelegene Strecke der Württembergischem Bahn Bruchsal-Bietigheim. 
Die im Königreich wohnenden Angestellten der Großberzoglichen Betriebo-Verwaltung 
sind rücksichtlich ihres Dienst-Einkommens in gleicher Weise wie die Angestellten bei der 
Württembergischen Staats-Eisenbahn in Württemberg nach Maßgabe der bestehenden Ge- 
setze steuerpflichtig. — 
Artike125.j 
Der Großherzoglich Badischen Regierung wird es gestattet, längs der Verbindungs- 
bahn auf Württembergischem Gebiet eine Telegraphenleitung für den Bahndienst anzu-
	        
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