Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschl. 4 Meilen 
das Minimalporto mit 5 Kr. Südd. W. (7 Neukr. Oestr. W., 14 Sgr.) erboben. 
3) Im inländischen Verkehr beträgt das Minimalporto für Sendungen bis ein- 
schließlich 3 Pfund auf Entfernungen 
bis einschließlich 8 Meilen 5 kr. 
über 8 bis einschließlich 12 Meilen 7 kr. 
S. 64. 
Werthporto. 
Das Werthporto beträgt: 
a) im Postvereinsverkehr 
  
—— 
über 87½—175 fl. s. W. für jede weitere 75 f 
bls einschließlich 837 ½ fl. südd. Währ. L 
einschließlio 6% l "1— (75—150 fl. östr. W. oderssüdd. W. (150 fl. östr. 
  
  
  
(75 fl. österr. Währ. oder 50 Thlr. 50 — 100 Thaler.) oder 100 Thlr.) 
bis einschließlich 12 Meilen 2 kr. = ½ Sgr. 4 kr. = 1I Sgr. 3½ kr. = 1 Sgr. 
über 12—43 „ 4kr. = 1 Sgr. kr. — 2 Sgr. kr. = 2 Sgr. 
über 48 „ Ikr. = 2 Sgr. 1 11 kr. = 3 Sgr. 10½ kr. = 3 Sgr 
b) Im inländischen Verkehr 
wird ohne Rücksicht auf die Entfernung des Bestimmungsorts nur die erste (nie. 
derste Tarstufe angewendet, und für Werthbeträge bis einschließlich 5 fl. nur 1 kr. 
Werthporto erhoben. 
Bezüglich der Sendungen über 1750 fl. südd. Währ. (1500 fl. österr. Währ., 1000 
Thlr.) tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung im Vereins- und 
im inländischen Verkehre eine Ermäßigung des Werthporto auf die Hälfte ein. 
8. 65. 
Porto für mehrere Fahrpoststuͤcke zu einem Begleitbriefe. 
Wenn mehrere Sendungen zu einem Begleitbriefe (§. 55) gebören, so wird für 
jedes einzelne Stück das Gewichtporto und im Falle einer Werthsveklaration auch das 
Werthporto besonders berechnet. 
8. 66. 
Porto für Begleitbriefe. 
Die Begleitbriefe zu Fahrpost-Sendungen (§. 55) sollen in der Regel das Gewicht
	        
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