Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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S. 71. 
Nachnahmen. 
1) Bei seder Poststelle können auf Briefe und Fahrpostsendungen innerhalb des 
Landes und nach den übrigen Ländern des Postvereins-Gebiets (mit Ausnahme der Post- 
bezirke von Oesterreich und Luremburg) Geldbeträge bis zur Höhe von 87 fl. 30 kr. 
(50 Tblr. oder 75 fl. österr. Währ.) für die einzelne Sendung zum Wiedereinzug von 
den Adressaten nachgenommen werden. 
Nachnahmen von Tranport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen baften, 
sind auch zu einem höheren Betrage zulässig. 
2) Für Nachnahme-Sendungen wird das Fahrpostporto und daneben von der nach- 
genommenen Summe für jeden Gulden oder Theil eines Guldens eine Gebühr von 17 kr. 
(rro Neukr. österr. Währ. oder für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 1 Sgr.), 
mindeslens aber 3 kr. (5 Neukr. oder 1 Sgr.) erhoben. 
Ein Werthporto wird nur dann angesetzt, wenn neben der Bezeichnung des Nach- 
nahme-Betrags ein Werth ausvrücklich angegeben ist. 
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht erforderlich; doch kann 
die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
4) Für die Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahme-Sendungen wird die Ge- 
bühr nicht noch einmal angesetzt. Nachnahmebriefe bis 4 Loth einschließlich ohne Werth- 
angabe bleiben bei der Rücksendung auch vom Porto (Retourporto) befreit. 
5) Für Nachnahmen auf portofreie Sendungen in Dienstangelegenbeiten des 
Staates, der Kirche, der Schulen und der milden Stiftungen zwischen den inländischen 
Staatsbehörden im Civil-, Militär= und Kirchendienst wird keine Gebühr berechnet. 
6) Nachnahme-Sendungen sind ausschließlich mit der Fahrpost zu befördern, mit 
Ausnahme der Fälle, wo Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost-Expedition bestehen. 
Bei Beförderung von Nachnahme-Sendungen mit der Briefpost ist das Porto nach 
dem Vereins-Briefposttarif zu berechnen. 
7) Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme baftet (Vorschuß- 
Sendungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse und dem Begleitbriefe, wo ein solcher 
nothwendig, den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Nachnahme (oder Vorschußg
	        
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