Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

139 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, auf Sendungen mit Waarenproben, 
auf rekommandirte Briefe, auf Briefe mit deklarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu 
Packeten mit und ohne Werthsdeklaration sind unzulaͤssig. 
3) Auf der Adresse des Briefs oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet 
und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: 
„Hierauf eingezahlt. .“ 
vermerkt, die Guldensumme auch in Zahlen und in Buchsiaben ausgedrückt seyn. 
4) Ueber die geleistete Einzahlung wird dem Absender unentgeltlich ein Schein ertheilt. 
5) Am Bestimmungsorte wird der Brief oder das Couvert, worauf die Einzahlung 
erfolgt ist, nebst einem Formular zum Auszahlungsschein — gleich anderen Wertbhsendungen 
— dem Aovressaten gegen Bescheinigung zugestellt. 
Die Auszahlung erfolgt sofort bei der Poststelle des Bestimmungsorts gegen Einzie- 
bung des von dem Avressaten mit Datum und Unterschrift zu guittirenden Auszahlungs- 
scheins. 
Steben aber die erforderlichen Gelpmittel vieser Poststelle augenblicklich nicht zur 
Verfügung, so kann vie Auszahlung erst nach Beschaffung der Mittel verlangt werden. 
Für die richtige Auszahlung solcher Beträge haftet die Postanstalt in demselben Um- 
fang, wie für Geldsendungen. 
6) Die Beförderung der Briefe mit baaren Einzahlungen erfolgt mit der Fahrpost, 
mit Ausnahme der Fälle, wo Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost-Expeditionen besteben 
(cl. S. 71, Ziff. 6). 
7) Für baare Einzahlungen wird das Fahrpostporto (Gewichtporto) und daneben 
eine Gebühr erhoben, welche beträgt für je 5 fl. — 2 kr. (resp. für je 5 Thlr. — 1 Sgr.). 
Ueberschießende Beträge werden für volle 5 fl. (resp. 5 Thlr.) gerechnet. Als Minimal- 
Gebübr werden 2 kr. (resp. 1 Sgr.) angesetzt. 
8) Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig, doch kann 
die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Für portofreie Briefe mit Baareinzahlungen innerhalb des Landes hat der 
Aufgeber die Zahlungs-Gebühr zu entrichten. 
9) Die Gebühr ist auch vann zu entrichten, wenn die Auszahlung des eingezahlten 
Betrags aus irgend einem Grunde nicht erfolgen kann und das Geld dem Einzahlenden 
zurückgegeben werden muß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.