Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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4) Die Werthsdeklaration soll in der Landeswährung des Aufgabebezirks, sonach in 
Württemberg in süddeutscher Währung (521 fl.-Fuß) erfolgen; der absendenden Post- 
anstalt gegenüber baben die anderen Postverwaltungen nur die in jener Landeswährung 
angegebene orer darauf reducirte Summe zu vertreten. " 
5) Die Werthsdeklaration ist bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf dem Be- 
gleitbriefe als auf der Sendung selbst anzugeben. Wenn aber der Werth einer zur Post- 
beförderung angenommenen Sendung nur auf dem Begleitbriefe und nicht auch 
auf der Senvung selbst angegeben seyn sollte, so übt vieß auf die Ersatzleistung keinen 
Einfluß. 
Dasselbe gilt von dem Falle, wo die Werthodeklaration zwar nur auf der Sendung 
selbst, nicht auch auf dem Begleitbriefe enthalten, die Sendung aber gleichwobl zur Post- 
beförderung angenommen und entweder dem Aufgeber eine Bescheinigung über eine ge- 
schehene Werthangabe ertheilt, oder die Sendung mit dem fraglichen Werthe in die Post- 
bücher eingetragen worden ist. 
6) Ist der Wertb einer Sendung nicht übereinstimmend auf Begleitbrief und 
Sendung angegeben, so ist die Wertbangabe auf dem Begleitbriefe für Portoberechnung 
und Ersatzleistung entscheidenv. 
7) Die Poststelle, welche eine nicht mit der vorschriftmäßigen Werthsdeklaration ver- 
sehene Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehenden zu haften seyn würde, 
annimmt, hat für die Nachholung des Erforderlichen zu sorgen, widrigenfalls sie für alle 
aus der Behandlung des Stücks als Sendung ohne Wertbangabe hervorgehenden Nach- 
theile verantwortlich ist. 
8) Findet sich in einer wegen beschärigter Emballage unterwegs von einer Poststelle 
anderweit verpackten Sendung ein die Deklaration übersteigender Wertbinhalt vor, so“ 
bleibt für die Haftung der Post die Deklaration des Absenders entscheivend. 
II. Sendungen ohne Werthsdeklaration: « 
Beim Verluste von nicht deklarirten Sendungen oder beim Abgang an denselben 
wird ein Ersatz von 30 kr. südd. Währ. (50 Neukr. österr. Währ, oder 10 Sgr.) für 
jedes abhanden gekommene Pfund oder den Theil eines Pfundes geleistet. 
Bei Beschävigungen nicht veklarirter Sendungen wird der wirklich entstandene Scha- 
den, jedoch nur bis zu dem Maximalberrage von 30 kr. (50 Neukr. oder 10 Sgr.) für 
jeves beschädigte Pfund erstattet.
	        
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