II. Verfügungen der Departements.
Des Finanz-Departementê.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Vergütuug der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, die Besteuerung
des Zuckers aus getrockneten Rüben und die Verzollung des ausländischen Zuckers
und Syrups.
Zu Vollziehung der voranstehenden K. Verordnung vom 4. d. M., betreffend vie
Bewilligung einer Steuervergütung für ausgeführten Rübenzucker, die Besteuerung des
Zuckers aus getrockneten Rüben, sowie die Verzollung des auslandischen Zuckers und
Syrups, wird von dem Finanz-Ministerium verfügt, wie folgt:
I. Mit Wirkung vom 1. September 1861 ab wird bis auf anderweitige Verfügung
für Rohzucker und Farin eine Steuervergütung von
2 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. oder 4 fl. 483 kr.);
für Brod-, Hut= und Kandiszucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen)
Brod= und Hutzucker eine solche von
3 Thlr. 10 Sgr. oder 5 fl. 50 kr.
per Centner dann gewährt, wenn ersterer in Mengen von mindestens 30 Centnern, letzterer
in Mengen von mindestens 10 Centnern über die Zollvereinsgrenze ausgeführt wirr.
Für Bruch und Lumpen zucker wird die für Robzucker und Farin bestimmte
Vergütung gewährt.
Der Ausfuhr über die Zollvereinsgrenze wird bei allen diesen Zuckerarten die Niever-
legung in eine öffentliche Niederlage mit der Wirkung vollkommen gleichgeachtet, daß ver
so niedergelegte Zucker damit die Eigenschaft einer ausländischen Waare erhält, und daher
der Niederlage, nachdem dafür Steuervergütung geleistet worden ist, zum etwaigen Ver-
brauche im Inlande nur gegen ECntrichtung der vollen tarifmäßigen Eingangsabgabe ent-
nommen werden darf.
Die Steuervergütung kommt dem Versender zu gut; ein Nachweis über den Ur-
sprung und die Versteuerung des Zuckers ist daher nicht erforderlich. Demgemäß kann
der für Brod-, Hut= und Kandiszucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-
zucker bewilligte Vergütungsbetrag auch für vergleichen Fabrikate aus ausländischem Zucker