Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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8. 3. Jeder zur Nachfolge in das Fideicommiß Berufene verliert das o Recht auf die 
Nachfolge, soferne diese Bedingung nicht erfüllt ist. 
Ereignet sich der Verlust einer der obigen Bedingungen nach erfolgtem Antritte des 
Fideicommisses z. B. durch Verehelichung mit einer nicht adeligen Dame, so löset sich vas 
Recht des bisherigen Fiveicommißbesitzers sogleich auf und dem nächsten Nachfolger wird 
die Erbfolge in das Fideicommiß eröffnet. 
Dieser Rechtsnachtheil tritt ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn verienige, wel- 
cher gegen diese Bestimmung verstoßt, der Letzte im Mannsstamme ist und durch Vollzug 
des obigen Rechtsnachtheiles das Fideicommiß erlöschen würde. 
8. 4. Wir behalten Uns bevor, denjenigen oder diejenigen, welche zunächst zur Nach- 
folge in dieses Fideicommiß berufen sein sollen, sowie die Reihenfolge der Berufung zu 
bestimmen. 
Sollten Wir aber von diesem Rechte einen Gebrauch nicht machen, so soll es in 
dieser Beziehung bei den Bestimmungen jener letztwilligen Verfügung sein Verbleiben 
haben, welche Wir seiner Zeit binterlassen werden. 
#K. 5. Erst nach Abgang des zur Nachfolge in dieses Unser Fiveicommiß berufenen 
successionsfähigen Mannsstammes wird die weibliche Descendenz zum Fideicommisse mit fort- 
dauerndem sideicommißarischen Verbande berufen. 
Jedoch bleibt es auch unter den weiblichen Abkömmlingen bei der Lineal= und Erstge- 
burtsfolge mit Vorzug ihrer männlichen Nachkommenschaft dergestalt, daß bei Abgang des 
Mannsstammes das Fideicommiß an die älteste Tochter des letzten Besitzers und deren 
Descendenz fällt, und die Succession immer nach den Regeln der Erstgeburt auch unter 
ihren weiblichen Descendenten so lange fortgeht, bis sich unter jenen Deecendenten, an 
welche die Successson gelangt ist, ein männlicher Abkömmling befindet, welcher alsdann 
seine Schwestern — selbst die Aelteren — von der Succeession ausschließet. 
Stirbt die älteste Tochter ohne Nachkommen zu binterlassen, oder sind von ihr weder 
weibliche noch männliche Descendenten vorhanden, so geht die Fideicommißfolge nach eben 
diesen Regeln an die zweite Tochter des letztern Besitzers und deren Nachkommenschaft. 
Nach gleichen Grunysätzen richtet sich die Fideicommißfolge der dritten und übrigen 
folgenden Töchter des letzten Besitzers und ibrer Descendenten. 
#§. 6. In dem K. 5 bezeichneten Falle der Berufung weiblicher Nachkommenschaft hat 
jeder Fideicommißbesitzer zu seinem Geschlechtsnamen jenen eines „Grafen Törring-Jetten-
	        
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